1993 / 3 - 14

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Vorbehalten werden muss allerdings der Fall, dass die asylsuchende Person plausible Gründe anführen kann, weshalb sie nicht in der Lage war, einen für die Asylbegründung wesentlichen Punkt bereits in der Empfangsstelle vorzubringen (etwa traumatische Erlebnisse wie Folterungen oder Vergewaltigungen; s. dazu Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, insb. S. 313 und 317 ff.).

Im vorliegenden Fall ist daher zumindest ein effektiver Widerspruch zwischen den beiden Aussagen von wesentlicher Bedeutung. In der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende klare Frage zu Protokoll, er werde von der Polizei nicht gesucht (ES-Protokoll S. 20). Bei der kantonalen Befragung (Protokoll S. 3 und 6) will er dagegen bereits seit dem 10. Juni 1991 - also kurz vor der Ausreise - gewusst haben, dass er von der Polizei gesucht werde.

Die übrigen Widersprüche und Lücken bei den Aussagen in der Empfangsstelle sind dagegen, im Sinne der obigen Ueberlegungen, nur unwesentlich und daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie sind allerdings zur Beurteilung des Gesuchs gar nicht von Belang, da auch die vor dem Kanton vorgetragene Geschichte für sich allein genommen nicht zu begründen vermag, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die ghanesischen Behörden haben sollte. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Aussagen vor dem Zwischenfall vom 10. Juni 1991 nie Anstände irgendwelcher Art mit der ghanesischen Polizei gehabt. Der Studentenverband, welchem er angehört habe, sei nicht politischer Natur gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Veranstaltung bzw. der Aktion gegen den Bezirkssekretär vom 10. Juni 1991 gemäss seiner Schilderung nicht an prominenter Stelle hervorgetan, insbesondere hat er auch nicht das Wort ergriffen. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Polizei - falls sich überhaupt das Ereignis tatsächlich so abgespielt hat - gerade auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist und diesen anschliessend gesucht hat. In Würdigung des Gesamteindrucks ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor politisch motivierten Nachstellungen der ghanesischen Polizei geflohen sei. Es kann daher offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer als unzulässig gerügte Argument, mit dem Vorenthalten von Ausweisschriften gegenüber den Schweizer Behörden mache sich der Beschwerdeführer unglaubwürdig, zur Begründung des Asylentscheides verwendet werden darf.