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Vorbehalten werden muss allerdings der Fall, dass die asylsuchende Person
plausible Gründe anführen kann, weshalb sie nicht in der Lage war, einen
für die Asylbegründung wesentlichen Punkt bereits in der Empfangsstelle
vorzubringen (etwa traumatische Erlebnisse wie Folterungen oder
Vergewaltigungen; s. dazu Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
insb. S. 313 und 317 ff.).
Im vorliegenden Fall ist daher zumindest ein effektiver Widerspruch
zwischen den beiden Aussagen von wesentlicher Bedeutung. In der
Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende klare
Frage zu Protokoll, er werde von der Polizei nicht gesucht (ES-Protokoll
S. 20). Bei der kantonalen Befragung (Protokoll S. 3 und 6) will er
dagegen bereits seit dem 10. Juni 1991 - also kurz vor der Ausreise -
gewusst haben, dass er von der Polizei gesucht werde.
Die übrigen Widersprüche und Lücken bei den Aussagen in der
Empfangsstelle sind dagegen, im Sinne der obigen Ueberlegungen, nur
unwesentlich und daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu
berücksichtigen. Sie sind allerdings zur Beurteilung des Gesuchs gar
nicht von Belang, da auch die vor dem Kanton vorgetragene Geschichte für
sich allein genommen nicht zu begründen vermag, weshalb der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor Verfolgung durch die ghanesischen Behörden haben
sollte. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Aussagen vor dem
Zwischenfall vom 10. Juni 1991 nie Anstände irgendwelcher Art mit der
ghanesischen Polizei gehabt. Der Studentenverband, welchem er angehört
habe, sei nicht politischer Natur gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich
bei der Veranstaltung bzw. der Aktion gegen den Bezirkssekretär vom 10.
Juni 1991 gemäss seiner Schilderung nicht an prominenter Stelle
hervorgetan, insbesondere hat er auch nicht das Wort ergriffen. Es ist
deshalb unwahrscheinlich, dass die Polizei - falls sich überhaupt das
Ereignis tatsächlich so abgespielt hat - gerade auf den Beschwerdeführer
aufmerksam geworden ist und diesen anschliessend gesucht hat. In Würdigung
des Gesamteindrucks ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor politisch motivierten
Nachstellungen der ghanesischen Polizei geflohen sei. Es kann daher
offenbleiben, ob das vom Beschwerdeführer als unzulässig gerügte
Argument, mit dem Vorenthalten von Ausweisschriften gegenüber den
Schweizer Behörden mache sich der Beschwerdeführer unglaubwürdig, zur
Begründung des Asylentscheides verwendet werden darf.
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