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Aus den Erwägungen:
3. - Der Beschwerdeführer rügt die Verwendung des
Empfangsstellenprotokolls zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und beruft
sich dabei auf die entsprechenden Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission
des Nationalrates, GPK (BBl 1990 II 784 f.; vgl. auch BBl 1991 I 293 ff.,
insb. 299).
Die Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle dient vorab
dem Zweck, festzustellen ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt sowie eine
erste Triage zu ermöglichen. Diese Befragung hat daher nur summarischen
Charakter, weshalb ihr zweifellos für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt
(siehe dazu Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern
1991, S. 263 f.). Dies heisst allerdings nicht, dass das
Empfangsstellenprotokoll im Rahmen der Beweiswürdigung völlig
bedeutungslos ist. In diesem Sinne äussert sich auch Walter Kälin, der
sich nicht absolut gegen die Verwendung der Empfangsstellenprotokolle
ausspricht, sondern nur dagegen, dass sie allzu sehr gewichtet werden
(Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 253 Fn. 25).
Es ist somit zu differenzieren: Die Kritik der GPK und der beiden
Handbuch- Autoren Achermann/Hausammann richtet sich vor allem dagegen,
dass Vorbringen deshalb als unglaubhaft abgetan werden, weil sie in der
Empfangsstelle unerwähnt blieben oder weil bloss geringe Ungereimtheiten
zwischen den Aussagen bestehen. Diese Kritik ist insofern berechtigt, als
es angesichts des summarischen Charakters des Empfangsstellenprotokolls
nicht angehen kann, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen
Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung
beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im
Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die
Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend
darzulegen (so bereits die Praxis des EJPD, Entscheid vom 18. September
1989, Rek. 89 4946, wiedergegeben in ASYL 1989/4 S. 18, s. dazu auch ASYL
1990/3 S. 18). Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der kantonalen oder der BFF-Befragung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in
aller Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären;
es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie nicht im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen sein sollten.
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