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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behauptete Flüchtlingseigenschaft
nicht glaubhaft darlegen konnte. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten
genügend erstellt und hinreichend geklärt. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts ändern. Das BFF hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
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