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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2006 i.S. N.F. und Kind, Sierra Leone

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Aktuelle Einschätzung der Lage in Sierra Leone (vgl. EMARK 2002 Nr. 11) und Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité du renvoi en Sierra Leone.

Mise à jour de l’analyse de la situation en Sierra Leone (v. JICRA 2002 n° 11) et examen de l’exigibilité de l’exécution du renvoi.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento verso la Sierra Leone.

Nuova analisi della situazione vigente in Sierra Leone (v. GICRA 2002 n. 11) ed esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Sierra Leone Ende September 2001 und ersuchte am 8. Oktober 2001 um Asyl in der Schweiz.

Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Herbst 1998 hätten Rebellen der Revolutionary United Front (RUF) ihr Dorf überfallen, das Geschäft des Vaters ausgeraubt und diesen getötet, das Haus ihrer Familie angezündet und sie geschlagen. Sie sei von Rebellen entführt und während langer Zeit gefangen gehalten worden. Während dieser Zeit sei sie mehrfach und von verschiedenen Männern vergewaltigt worden und Zeugin von weiteren Vergewaltigungen und Gewaltexzessen geworden. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe sie ein aus einer der Vergewaltigungen stammendes Kind geboren. Aus Angst vor Angriffen der Rebellen und einer Wiederholung der Ereignisse habe sie ihr Kind einer Freundin in einem Camp anvertraut und sei in die Schweiz geflüchtet.


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Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zumutbar, da sich die Lage in Sierra Leone positiv entwickelt habe und auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprächen.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2003 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Am 10. März 2005 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte betreffend ihren Gesundheitszustand und insbesondere ihre psychischen Probleme zu den Akten.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie dagegen gut, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges richtet.

Aus den Erwägungen:

7.2.2. In EMARK 2002 Nr. 11 hat sich die Kommission letztmals zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone geäussert. In diesem Entscheid führte die Kommission aus, nach der Deklaration des Kriegsendes durch Präsident Kabbah und die Revolutionary United Front (RUF), der fortgeschrittenen Demobilisierung, der Arbeit der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL), der Entwaffnung von mehr als 40'000 Kämpfern sowie angesichts der geplanten Transformation der RUF in eine rechtmässige politische Partei und der bevorstehenden Einsetzung eines internationalen Gerichts zur Ahndung von Kriegsverbrechen habe sich zunehmend ein Klima von Sicherheit und Frieden ausgebreitet. Angesichts der Lage sei ein genereller Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles, nicht mehr gerechtfertigt. Nachfolgend folgt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine Lageanalyse, welche die Entwicklung in Sierra Leone seit Publikation des erwähnten Entscheides beschreibt. Die ARK stützt sich dabei auf öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa Länderberichte, Lageanalysen internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte aus den Medien, vorliegend insbesondere eine Auskunft der


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SFH-Länderanalyse vom 27. September 2005, den 25., 26. und 27. Report des UN-Generalsekretärs über die UNAMSIL vom 26. April 2005, 20. September 2005 und 12. Dezember 2005, eine Resolution des UN Sicherheitsrates vom 31. August 2005 (SC/1620[2005]), den Bericht der sierra-leonischen Regierung "Millenium Development Goals Report for Sierra Leone 2005", ein Asylgutachten von amnesty international Deutschland an das Verwaltungsgericht Gera vom 20. Dezember 2004, den Bericht der International Crisis Group "Liberia and Sierra Leone: Rebuildung Failed States" vom 8. Dezember 2004, eine Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 4. Mai 2004, eine Information zu Sierra Leone des (Deutschen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom März 2004 sowie einen Bericht von Human Rights Watch "Sexual Violence in the Sierra Leone Conflict" vom Januar 2003.

7.2.3. Der Friedensprozess hat seit Ende 2002 weitere Fortschritte gemacht. Im Mai 2002 wurden allgemeine und im Mai 2004 regionale Wahlen durchgeführt, an denen auch die Revolutionary United Front Party (RUFP) teilgenommen hat, welche aus der ehemaligen Bürgerkriegspartei RUF hervorgegangen war. Beide Wahlen verliefen weitgehend friedlich. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sollen 2007 stattfinden. Im März 2003 wurde der Ausnahmezustand aufgehoben, welcher zuvor während vier Jahren bestanden hatte. Die Demobilisierung und Rehabilitierung von mehr als 70’000 ehemaligen Kämpfern der verschiedenen Bürgerkriegsparteien wurde im Februar 2004 offiziell abgeschlossen und die Verantwortung für militärische und zivile Sicherheit im September 2004 von der UNAMSIL den staatlichen Ordnungskräften übergeben. Im Juli 2002 hat das auf einem Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Kabbah sowie auf einer Resolution des Sicherheitsrates (SC/1315 [2000] vom 14. 8. 2000) basierende Sondergericht für Sierra Leone (SCSL) sei-ne Arbeit aufgenommen. Es soll diejenigen zur Verantwortung ziehen, welche die grösste Verantwortung tragen für die im Bürgerkrieg seit November 1996 begangenen schweren Verletzungen von internationalem humanitärem Recht. Ebenfalls im Juli 2002 wurde eine Wahrheits- und Versöhnungskommission eingerichtet. Letztere hat ihren Schlussbericht im Oktober 2004 Präsident Kabbah eingereicht, dessen Regierung die Absicht hat, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen. Die Arbeit des UN-Sondergerichts dauert an. Bis Sep-tember 2005 wurden elf Anklagen erhoben, darunter diejenigen gegen zwei Hauptverantwortliche des über zehnjährigen Bürgerkrieges, den ehemaligen Vorsitzenden des Armed Forces Revolutionary Council (AFRC) und Junta Leader, Johnny Paul Koroma, sowie den ehemaligen Präsidenten von Liberia, Charles Taylor.


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Ein 2001 vom UNHCR lanciertes Rückkehrprogramm für Flüchtlinge wurde im Dezember 2004 abgeschlossen. Über 280’000 sierra-leonische Flüchtlinge aus den Nachbarstaaten sind mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrt. Ein UNHCR-Programm für die Reintegration der Flüchtlinge konnte Ende 2005 abgeschlossen werden. Zirka 14’000 Flüchtlinge aus Sierra Leone befinden sich noch in Zufluchtsländern. Andererseits befinden sich noch fast 50’000 Flüchtlinge aus Liberia in Sierra Leone, deren Zahl sich gemäss den Zielen eines Rückkehrprogramms des UNHCR bis Ende Jahr halbieren soll.

Für die äussere Sicherheit ist die Armee zuständig, während die innere Sicherheit durch die Polizei sichergestellt werden soll. Sowohl Armee als auch Polizei mussten nach Ende des Bürgerkrieges neu aufgebaut werden. Der Aufbau der Armee wird von einem internationalen, durch Grossbritannien geführten Beratungs- und Schulungsteam unterstützt. Allerdings bestehen noch beträchtliche Mängel in der Ausrüstung der Armee. So mangelt es beispielsweise an Kommunikationsmitteln, Fahrzeugen sowie an Unterkünften für die Truppen. Seit Übergabe der primären Verantwortung für die Sicherheit im Lande von der UNAMSIL an die staatlichen Sicherheitskräfte im September 2004 gab es keine Zwischenfälle, welche ein Einschreiten der UNAMSIL erfordert hätten. In seinem 27. Bericht zur UNAMSIL zuhanden des Sicherheitsrates vom 12. Dezember 2005 bezeichnet UN-Generalsekretär Annan die Sicherheitslage als ruhig und stabil. An einer Lösung des Grenzkonfliktes zwischen Sierra Leone und Guinea über das Dorf Yenga wird gearbeitet. Die Polizei ist in zunehmendem Masse in der Lage, die innere Sicherheit zu gewährleisten. Es gibt mittlerweile über 8’500 Polizeikräfte, womit das von der Regierung und der UNAMSIL angestrebte Ziel von 9’500 Polizisten bald erreicht sein wird. Die UNAMSIL, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) sowie Grossbritannien leisten in der Rekrutierung und Ausbildung der Polizeikräfte Unterstützung. Einen Mangel stellen insbesondere noch der Ausrüstungsstand sowie die zu geringe Präsenz von Polizeikräften in den Provinzen dar.

Auch nach Abzug der UNAMSIL Ende 2005, welche seit Oktober 1999 in Sierra Leone gewirkt hatte, können Polizei und Armee auf internationale Unterstützung zählen. Einerseits wird das internationale, durch Grossbritannien geführte Beratungs- und Schulungsteam seine Arbeit bis mindestens Ende 2010 fortführen. Andererseits ist geplant, dass die in Liberia tätige United Nations Mission in Liberia (UNMIL) falls nötig auch in Sierra Leone einschreiten soll, insbesondere im Falle von Spannungen an der Grenze zu Liberia. Zudem hat im Januar 2006 ein United Nations Integrated Office in Sierra Leone (UNIOSIL) seine Arbeit aufgenommen (SC/1620[2005] vom 31. August 2005). Das Mandat hat vorerst Gültigkeit bis Ende 2006 und beinhaltet unter anderem die Koordination zwischen den verschiedenen in Sierra Leone und der Region tätigen Un-


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terorganisationen und Missionen der UN, der Arbeit anderer internationaler Organisationen und einzelner Länder. Eine zweite Aufgabe besteht in der Unterstützung der Regierung in den verschiedensten Bereichen, darunter Sicherheit, Wirtschaft, Gesundheit, Menschenrechte und Demokratie.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Sicherheitslage in Sierra Leone seit Ende 2002 weiter verbessert hat, ein einigermassen befriedigendes Niveau erreicht hat und weiterhin keine Situation des Krieges oder allgemeiner Gewalt herrscht. Die grösste Gefahr für die Sicherheit im Lande wird derzeit in der Möglichkeit eines Ausbruchs von zivilen Unruhen gesehen, deren Ursache im sehr tiefen Lebensstandard, in den fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven und in der Frustration über Mängel in der Regierung, Justiz und Verwaltung zu sehen ist.

Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Sierra Leone ist weiterhin prekär. Die Zerstörung grosser Teile der Infrastruktur und der Exodus oder Tod vieler gebildeter Menschen während des Bürgerkrieges hatten eine verheerende Wirkung auf die Grundversorgung der Bevölkerung und die sierra-leonische Wirtschaft insgesamt. Der Wiederaufbau von Wirtschaft und Infrastruktur, die Reintegration der zurückgekehrten Flüchtlinge und die Versorgung der in Sierra Leone lebenden liberianischen Flüchtlinge stellen gewaltige und langfristige Aufgaben dar. Sierra Leone nahm auf der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) herausgegebenen Liste über den Entwicklungsstand von 177 Ländern während Jahren den letzten Platz ein und im Jahr 2005 den zweitletzten. Korruption und Misswirtschaft sind weit verbreitet. Das Land ist stark von internationaler Hilfe abhängig. Die Hälfte des nationalen Budgets ist durch internationale Hilfe finanziert. Immerhin war während der letzten fünf Jahre ein durchschnittliches Wachstum von 6 % zu verzeichnen. Die Inflation im zweiten Quartal 2005 betrug 11 %. In der Nahrungsmittelproduktion zeitigten die Anstrengungen der Regierung und die internationale Hilfe durch die Food and Agricultural Organization, das World Food Program und das United Nations Development Program der Vereinten Nationen Erfolge. So stieg die Reisproduktion in den letzten zwei Jahren um 20 %, erreicht aber gleichwohl erst 50 % des Niveaus vor dem Krieg. Die Kontrolle des Staates über den Abbau und Handel von Bodenschätzen, insbesondere Diamanten, hat sich verbessert. Im ersten Halbjahr 2005 betrug der Wert der legal exportierten Diamanten 82 Millionen US-Dollar. Schmuggel und illegaler Abbau sind aber weiterhin weit verbreitet.

Trotz einer stetigen Verbesserung in den letzten drei Jahren ist die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser weiterhin schlecht. 70 % der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze, über die Hälfte verfügt über ein


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Einkommen von weniger als einem Dollar pro Tag. Etwa 250 von 1’000 Kindern sterben vor Erreichen des fünften Altersjahres, was in zirka der Hälfte der Fälle auf Unterernährung zurückzuführen ist. Von den Kindern unter fünf Jahren leiden 25 % unter Unterernährung und 27 % sind untergewichtig. Die Kindersterblichkeit hat in den letzten Jahren nur leicht abgenommen. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 34 Jahre. Die Ernährungslage ist in ländlichen Gebieten im Allgemeinen prekärer als in städtischen Gegenden wie etwa der Hauptstadt Freetown. Die Arbeitslosigkeit, speziell unter jungen Menschen, ist sehr hoch. Die Bevölkerung lebt vor allem von Selbstversorgungswirtschaft und Tätigkeiten im informellen Sektor. Die Familie bildet das wichtigste soziale Netzwerk. Zahllose Familien wurden aber durch den langjährigen Bürgerkrieg auseinander gerissen. Wer weder in einem geregelten Arbeitsverhältnis steht noch über Erspartes verfügt, ist auf sein Improvisations- und Durchsetzungsvermögen oder die Unterstützung durch die Familie angewiesen. Viele Frauen in unteren gesellschaftlichen Positionen haben ausser der Prostitution kaum eine Möglichkeit, sich und ihre Kinder zu ernähren, wenn sie auf sich allein gestellt sind.

Die medizinische Versorgungslage hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die Bemühungen der sierra-leonischen Regierung, von UNICEF und Nichtregierungsorganisationen, die Infrastruktur für die medizinische Erst- und Grundversorgung wieder aufzubauen, zeitigen Erfolge. Gleichwohl ist, speziell in abgelegenen Gebieten, die Grundversorgung für grosse Teile der Bevölkerung noch nicht sichergestellt. Medizinisches Wissen konzentriert sich stark auf die Städte. So praktizieren 2/3 aller Ärzte in der Hauptstadt Freetown. Generell fehlt es immer noch an ausgebildetem Personal und medizinaltechnischen Geräten. Eine psychiatrische Versorgung ist in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Kissy Mental Hospital ist die einzige auf mentale Erkrankungen spezialisierte Klinik. Die dort praktizierten Behandlungsmethoden sind archaisch und wenig fachmännisch. In dieser Klinik arbeitete im Januar 2005 ein einziger Psychiater.

7.2.4. Im Lichte vorstehender Lageanalyse erweist sich die Rückkehr nach Sierra Leone in Präzisierung der in EMARK 2002 Nr. 11 publizierten Praxis im All-gemeinen als zumutbar, wenn es sich um allein stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen. Für nicht mehr erwerbsfähige Menschen ist die Rückkehr dann zumutbar, wenn sie über ein soziales Netz verfügen, welches für den Unterhalt aufkommen kann oder wenn aus anderen Gründen davon


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ausgegangen werden kann, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. In aller Regel unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung für allein stehende Frauen und Personen mit kleinen Kindern, für die sie zu sorgen haben.

 

 

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© 30.08.06