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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. Dezember 2001 i.S. S. S., Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG, Art. 33 AsylV 1: Schwerwiegende persönliche Notlage.

1. Bedeutung des kantonalen Antrags im Sinne von Art. 44 Abs. 5 AsylG (Erw. 5d.ee).

2. Erfüllt erst ein Elternteil die zeitliche Voraussetzung für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, ist unter diesem Aspekt dennoch die Situation der ganzen Familie mit einzubeziehen (Erw. 5d.ff).

3. Ein die geltende Rechtsordnung respektierendes Verhalten wird zwar für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorausgesetzt, stellt jedoch für sich allein noch kein hinreichendes Element einer besonders guten Integration dar (Erw. 5d.ff).

4. Sind - für sich allein gesehen - weder die Kriterien der Unzumutbarkeit nach Art. 14a Abs. 4 ANAG noch diejenigen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG erfüllt, kann ausnahmsweise trotzdem unter Kombination dieser Elemente (vgl. EMARK 2002 Nr. 3, EMARK 2001 Nr. 10) aufgrund einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Erw. 5d.gg).

Art. 44 al. 3 à 5 LAsi, art. 33 OA 1 : cas de détresse personnelle grave.

1. Portée de la demande cantonale d'admission provisoire au sens de l'art. 44 al. 5 LAsi (consid. 5d ee).

2. Lorsque seul un des parents remplit la condition de temps exigée pour l'examen d'un cas de détresse personnelle grave, la situation de l'ensemble de la famille devra néanmoins être examinée sous cet angle (consid. 5d ff).

3. Un comportement respectueux de l'ordre juridique constitue certes un préalable nécessaire à l'admission d'un cas de détresse personnelle 


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grave. Toutefois, il ne représente pas, en soi, un élément suffisamment significatif d'une intégration particulièrement bonne (consid. 5d ff).

4. Lorsque, ni sous l'angle de l'inexigibilité de l'exécution du renvoi au sens de l'art. 14a al. 4 LSEE, ni sous celui du cas de détresse personnelle grave au sens des art. 44 al. 3 et 4 LAsi, il n'existe de motifs suffisamment déterminants pour octroyer une admission provisoire, une combinaison d'éléments inspirés de chacune de ses dispositions (cf. JICRA 2002 n° 3, JICRA 2001 n° 10) peut néanmoins exceptionnellement être opérée et aboutir à ce résultat en considération de l'ensemble des circonstances du cas (consid. 5d gg).

Art. 44 cpv. 3-5 LAsi, art. 33 OAsi 1: caso di rigore personale grave.

1. Rilevanza del preavviso cantonale giusta l'art. 44 cpv. 5 LAsi (consid. 5d.ee).

2. Allorquando un solo genitore adempie la condizione di tempo richiesta dalla legge per l'esame di un caso di rigore personale grave, è comunque tenuto conto in tale ambito della situazione dell'insieme dei membri della famiglia (consid. 5d.ff).

3. Un comportamento rispettoso dell'ordinamento giuridico costituisce certo un presupposto per l'ammissione di un caso di rigore personale grave, ma non è di per sé elemento sufficiente per ammettere un'integrazione particolarmente riuscita (consid. 5d.ff).

4. Se non sussistono sufficienti elementi né per ammettere l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento giusta l'art. 14a cpv. 4 LDDS né per ammettere un caso di rigore personale grave ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 e 4 LAsi, una combinazione di siffatti motivi (v. GICRA 2002 n. 3 e GICRA 2001 n. 10) può comunque eccezionalmente giustificare la pronunzia di un'ammissione provvisoria, in considerazione dell'insieme delle circostanze del caso di specie (consid. 5d.gg).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 7. Mai 1995 und reichte am 26. Februar 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 


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22. Mai 1997 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Am 16. Juni 1997 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.

Am 13. Februar 1999 verliessen die Beschwerdeführerin respektive die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder den Heimatstaat und reichten in der Folge am 24. Februar 1999 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein.

Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erheblich veränderte Situation in seiner Heimat das Recht zur Stellungnahme eingeräumt und dieser gleichzeitig aufgefordert mitzuteilen, ob er allenfalls aufgrund der neuen Sachlage seine Beschwerde zurückzuziehen gedenke. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 1999 an einer Fortsetzung seines Beschwerdeverfahrens fest.

Mit Verfügung vom 20. März 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 19. April 2000 reichte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein.

Am 2. Mai 2000 brachte die Beschwerdeführerin in Luzern den Sohn E. zur Welt.

In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2001 hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG bei sämtlichen Beschwerdeführern am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest und beantragte die Abweisung des positiven kantonalen Antrages.

Die zuständige Fremdenpolizeibehörde nahm mit Schreiben vom 15. März 2001 diesbezüglich Stellung, währenddem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2001 replizierten.

Die ARK weist die Beschwerden ab.

Aus den Erwägungen:

5. [...]

d. aa) Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44


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Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). In einem Grundsatzentscheid vom 1. Mai 2001 (EMARK 2001 Nr. 10) hat die ARK die vom Bundesgericht in den Härtefallverfahren gemäss Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Praxis fortgesetzt. Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für den Betroffenen aufgrund seiner Integration in hiesige Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde. Neben den in Art. 33 AsylV 1 aufgezählten massgeblichen Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die familiären Verhältnisse oder die berufliche, soziale und kulturelle Integration und die schulische Integration der Kinder sind auch die Verhältnisse, die der Betroffene in seinem Heimatland antreffen würde, zu berücksichtigen. Soweit die bundesrätliche Verordnung zum Asylgesetz einzelne Integrationskriterien aufführt, sind diese dem Grundsatzurteil der ARK entsprechend nicht als abschliessende, sondern als beispielhafte Aufzählung von Anhaltspunkten, die für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sprechen, auszulegen. Dieser Auslegung trägt im Übrigen auch die Änderung der entsprechenden Verordnungsbestimmung vom 3. Juli 2001 Rechnung, die am 1. August 2001 in Kraft getreten ist.

bb) Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, nennt das BFF in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2001 die relevanten Umstände, die zur Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Berücksichtigung zu ziehen sind, und gelangt zum Schluss, dass entgegen dem kantonalen Antrag und gestützt auf die Aktenlage das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu bejahen sei. So würde nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen nachgereiste Ehefrau inklusive Kinder die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG (vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen) erfüllen. Weiter seien im Übrigen auch die im Art. 33 Abs. 1 AsylV 1 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt. So hätten die Beschwerdeführer nicht für schulpflichtige Kinder zu sorgen, die seit mehr als vier Jahren ununterbrochen die öffentlichen Schulen in der Schweiz besuchen würden.

cc) Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, es könne keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die in Art. 44 Abs. 3 AsylG genannte vierjährige Frist nicht erfüllen würden, da gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG und der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dieselben in eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers eingeschlossen würden. Aus der Vernehmlassung des BFF werde ersichtlich, dass die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Insbesondere habe es diese unterlassen, die ausserordentlich gute Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie zu würdi-


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gen. Dieser sei bestens in die Arbeits- und Berufswelt integriert und habe sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen. Seit drei Jahren habe der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr bezogen und auch dessen Ehefrau sowie die Kinder hätten in der Schweiz nie unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten sich stets korrekt verhalten und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Das Kind E. besuche seit dem Sommer 2000 die Primarschule. Diese Aspekte würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu bereits länger in der Schweiz lebenden Personen sehr gut integriert sei, was die Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt habe und auf ein klar unzulässiges schematisches Vorgehen schliessen lasse.

dd) In der Stellungnahme der kantonalen Behörde zur Vernehmlassung des BFF vom 2. März 2001 wird erwähnt, dass die vom BFF angeführten Tatsachen stimmen würden, jedoch noch zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise nie negativ aufgefallen seien und sie sich - soweit die kantonale Behörde dies beurteilen könne - sehr gut den schweizerischen Verhältnissen angepasst hätten.

ee) Vorweg ist festzustellen, dass dem Antrag des Kantons gemäss Art. 44 Abs. 5 AsylG - ob auf vorläufige Aufnahme oder auf Vollzug der Wegweisung lautend - materiell kein bindender Einfluss zukommt. Hingegen ist grundsätzlich von der Sachverhaltsfeststellung, wie sie die kantonale Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse in der Schweiz im vorliegend relevanten Zusammenhang erhoben hat, auszugehen. Ergeben sich aufgrund der Feststellung des BFF oder aufgrund der Vorbringen der betroffenen Personen wesentliche Diskrepanzen zur kantonalen Sachverhaltsfeststellung in objektiv tatsächlicher Hinsicht, ist der rechtserhebliche Sachverhalt zusätzlich abzuklären.

ff) Vorliegend gelangt die ARK nach einer Abwägung der oben genannten relevanten Umstände und in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f BVO zum Schluss, dass insgesamt nicht genügend Elemente bestehen, die eine schwerwiegende persönliche Notlage begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit knapp sechs Jahren in der Schweiz lebt, somit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG ohne Weiteres erfüllt. Auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erst seit dem Februar 1999, somit erst rund drei Jahre, in der Schweiz weilen und diesbezüglich die in Art. 44 Abs. 3 AsylG festgehaltene zeitliche Limite klarerweise nicht erfüllen, ist deren persönliche Situation mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie dennoch bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage mitzuberücksichtigen.


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[...]

Der Beschwerdeführer [hat] nach über dreieinhalb Jahren in Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit für sich und auch seine Familie eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz in Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 geschaffen [...]. Die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführer [befinden sich] noch im Vorschulalter und das älteste Kind [besucht] seit dem Sommer 2000 die Primarschule [...] Von relevanter Bedeutung ist vorliegend insbesondere, dass der 44jährige Beschwerdeführer und seine 38jährige Ehefrau den weitaus grösseren Teil ihres Lebens einschliesslich ihrer Jugend in ihrer Heimat verbracht haben, weshalb allein die rund sechs- beziehungsweise rund dreijährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene Integration noch nicht zu einer massgeblichen persönlichen Härte respektive Notlage führen, aufgrund derer eine Rückkehr in den Kosovo auszuschliessen wäre. [...] Die Kinder der Beschwerdeführer sind [...] zweifelsohne in einem Alter, in welchem sie noch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden sind, ohne dass bereits eine innerliche Ablösung vom Elternhaus und eine starke Orientierung am gesellschaftlichen Umfeld in der Schweiz hätte stattfinden können, die im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer eigentlichen Entwurzelung führen müsste. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführer im Heimatland keine angemessene schulische Bildung erhalten würden.

Was den Beschwerdeführer zudem persönlich betrifft, ist festzuhalten, dass eine längere Aufenthaltsdauer und eine gute Integration allein nach der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung nicht genügen, um die Anforderungen an die Schwere der Notlage erheblich zu verringern. Es müssen zusätzliche erhebliche Umstände vorliegen, infolge derer die Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen an der durchschnittlichen persönlichen Situation von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind und welche ihr Verbleiben in der Schweiz geradezu erfordern. Ein nicht zu Klagen Anlass gebendes Verhalten im Sinne der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung stellt kein konstitutives Element zur Erfüllung einer besonders engen Beziehung zur Schweiz dar, sondern hat als allgemein zu erwartendes sozialädäquates Verhalten zu gelten. [...] Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 21. März 2001 auf einen Aspekt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufmerksam, wonach Asylsuchende im Vergleich zu Gastarbeitenden in der Schweiz eine andere Ausgangslage besitzen und besondere Integrationsschwierigkeiten meistern müssten. [...] Dabei sei namentlich auch zu berücksichtigen, dass Asylsuchende oft während Jahren allen Kontakt zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten und somit eine Rückkehr auf besondere Reintegrationsprobleme stossen könne. In casu hat jedoch beim Beschwerdeführer eine politisch-kulturelle Loslösung von seiner Heimat gerade nicht stattgefunden. So hat dieser auf Beschwerdeebene in einem Schreiben vom 


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10. September 1997 angeführt, seine Exilaktivitäten für die LDK in der Schweiz seien die "konsequente Fortführung eines bereits in seiner Heimat an den Tag gelegten Engagements" für die LDK im Kosovo. Die Partei des Beschwerdeführers, die LDK, ist aus den am 17. November 2001 durchgeführten Parlamentswahlen [...] als stärkste Partei hervorgegangen [...]. Eine Reintegration stellt deshalb für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt gerade keine besondere Härte dar.

gg) Zwar kann eine Rückkehr nach Jugoslawien für die Beschwerdeführer mit gewissen Nachteilen - vor allem wohl wirtschaftlicher, aber auch persönlicher Art - verbunden sein. Diese wiegen aber vorliegend nicht derart schwer, als dass sie sich in einer eigentlichen Notlage befinden würden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, worin für die Beschwerdeführer trotz einer fortgeschritteneren Integration des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage oder schwere Nachteile liegen sollten und sich ihr Verbleiben in der Schweiz zwingend als erforderlich erweisen sollte.

Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Kombination von individuellen Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den unter dem Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG erkannten Faktoren - dass eine solche Kombination zulässig ist, ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene Trennung solcher Faktoren aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 10, S. 74, m.H. auf Botschaft BBl 1996 II S. 64 oben sowie S. 65 unten; vgl. auch das Urteil der ARK vom 19. Oktober 2001 i.S. N.K.M., Pakistan, Erw. 7e [= EMARK 2002 Nr. 3]) - in begründeten Ausnahmekonstellationen die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfüllen kann. Die Prüfung dieser Kombination setzt voraus, dass einerseits unter dem selbständigen Prüfungsaspekt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine hinreichenden Gründe gegeben sind, die eine konkrete Gefährdung in existenzieller Hinsicht im Herkunftsstaat befürchten lassen müssen und andererseits nach Prüfung der Integrationskriterien eine schwerwiegende persönliche Notlage mangels besonders enger Beziehung zur Schweiz verneint wird. Ein je anderes Prüfungsergebnis hätte ohnehin schon die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Rechtsfolge. Sind Wegweisungsvollzugshindernisse weder unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit an sich noch unter dem Aspekt der schwerwiegenden persönlichen Notlage aus Gründen einer besonders engen Beziehung zur Schweiz an sich zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob infolge der nicht trennbaren Kombination "Auflösung der Lebensbeziehung zur Schweiz - Rückkehr in den Heimat - oder Herkunftsstaat" aufgrund einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse dennoch ausnahmsweise eine künftige Wohnsitznahme im ursprünglichen Staat in Gegenüberstellung zur Beziehung 


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zur Schweiz eine derart übermässige persönliche Härte darstellen würde, die einen Verbleib in der Schweiz objektiv zwingend gebietet.

hh) Gesamthaft liegt nach dem oben Ausgeführten vorliegend objektiv nicht eine derart tief verwurzelte Beziehung zur Schweiz vor, deren Auflösung oder in Verbindung damit eine Reintegration im Heimatland zu einer eigentlichen schwerwiegenden Notlage der Beschwerdeführer im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen führen müsste. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach auch unter diesem Aspekt nicht in Betracht.

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