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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Dezember 2000 i.S. H.E., Türkei

Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Zeitpunkt der Behandlung eines Akteneinsichtsgesuches durch das BFF.

Stellt das BFF - auf ein frühzeitig gestelltes Akteneinsichtsgesuch hin - die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor dem Entscheidversand zu, verletzt dies zwar grundsätzlich das rechtliche Gehör nicht, widerspricht indessen dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der Verfahrensökonomie.

Art. 29 ss PA ; art. 29 al. 2 Cst. : moment auquel une demande de consultation du dossier doit être traitée par l'ODR.

En principe, il n'y a pas violation du droit d'être entendu lorsque l'ODR retient un dossier qui lui a été demandé longtemps à l'avance pour consultation, pour ensuite, et sans motifs pertinents, en transmettre les pièces juste avant l'expédition de sa décision ; en revanche, cette pratique porte atteinte au principe de loyauté en procédure et va à l'encontre de l'économie de la procédure.

Art. 29 segg. PA; art. 29 cpv. 2 Cost.: trattazione intempestiva di una domanda di consultazione degli atti da parte dell'UFR.

Di principio, l'UFR non viola il diritto di essere sentito pure allorquando, senza validi motivi, invia alla parte gli atti di causa, richiestigli parecchio tempo prima, solo immediatamente prima della notificazione della decisione. Tuttavia, un siffatto procedere può violare il principio dell'equo processo ed essere contrario all'economia di procedura.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung aus der Provinz Bingöl mit letztem Wohnsitz in Istanbul verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im August 1995 und gelangte über Bulgarien, Albanien und Italien illegal in die


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Schweiz, wo er am 11. Oktober 1995 ein Asylgesuch stellte. In den Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, als Sympathisant der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Kurierdienste geleistet und PKK-Angehörige bei sich zu Hause untergebracht zu haben. Seit 1991 sei er mehrmals festgenommen und jeweils einen oder mehrere Tage auf verschiedenen Polizeiposten in Istanbul festgehalten worden. Nach der Teilnahme an einer Demonstration im März 1995 und der Festnahme einiger seiner Freunde bei Polizeirazzien habe eine Freundin des Beschwerdeführers während ihrer Haft dessen Namen bekanntgegeben. Aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zunächst bei verschiedenen Verwandten untergetaucht und schliesslich im Juni 1995 ausgereist.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. Februar 1996 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

In seiner Beschwerdeeingabe vom 13. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren machte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere nahm sie zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und noch vor dem am 9. Februar 1996 ergangenen Entscheid mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 Akteneinsicht gewährt worden sei und daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 24. Mai 1996 unter anderem geltend, die vorinstanzlichen Akten seien bei ihm erst nach dem obengenannten Entscheid eingetroffen, und bestritt damit die einwandfreie Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Mit Eingabe vom 16. April 1999 brachte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Urteils des Bezirksgerichts X und einer Videokassette mit Aufnahmen des kurdischen Fernsehsenders MED-TV vor, anlässlich der öffentlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht - in welcher dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen worden sei, als Spendengelderpresser für die PKK tätig zu sein - seine Nähe zur PKK offengelegt zu haben, wovon die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit erfahren hätten. Im Weiteren seien die Auftritte des


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Beschwerdeführers als kurdischer Musiker im kurdischen Fernsehsender MED-TV ausgestrahlt worden, was diesen aus Sicht der türkischen Behörden auch aus diesem Grund in die Nähe der PKK rücke.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut, insoweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, weist sie indessen in den übrigen Punkten ab.

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am 27. November 1995 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Nach Abschluss der Untersuchungen habe die Vorinstanz am 7. Februar 1996 dem Beschwerdeführer zwar die Akten zugestellt, allerdings ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Akten seien am 12. Februar 1996, erst nach dem Entscheid vom 9. Februar 1996, beim Beschwerdeführer eingetroffen. Daher habe dieser keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gehabt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne.

Dieser Auffassung hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 entgegen, dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 noch vor dem am 9. Februar 1996 ergangenen und am 13. Februar zugestellten Entscheid die Akteneinsicht gewährt worden, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Im Weiteren sei mit der Gewährung der Akteneinsicht nicht zwingend die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verbunden, da nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschienen und vor dem Endentscheid eingingen, könnten im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl zwischen Erhalt der Akten und dem BFF-Entscheid beinahe eine Woche vergangen sei.

Unbestritten ist, dass das BFF während des Untersuchungsverfahrens in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abweisen durfte. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens ihrer Pflicht nach Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 nachgekommen ist.


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Die Angaben der Parteien über den Zeitpunkt des Erhalts der Akten gehen auseinander. Da die Akten dem Beschwerdeführer ohne Rückschein zugestellt wurden, ist nachträglich nicht mehr feststellbar, wann genau der Beschwerdeführer diese erhalten hat. Jedenfalls liegen zwischen der Zustellung der Akten und dem Zeitpunkt des Entscheides und dessen Zustellung und Eröffnung nur wenige Tage. Der Beschwerdeführer hatte kaum Gelegenheit, eine gehörige Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 Erw. 3b, S. 113 f.). Die Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach Gewährung der Akteneinsicht erfolgten Entscheid und der damit verbundenen faktischen Erschwerung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt. Allerdings ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die Vorgehensweise des BFF - wenn sie auch keine Rechtsverletzung darstellt - unter dem Aspekt der Verfahrensfairness nicht vollauf zu befriedigen vermag. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im November 1995 sein Akteneinsichtsgesuch deponiert hatte und dieses damals vom BFF "bis zum Abschluss der Untersuchung" zurückgestellt werden durfte (vgl. Art. 27 Abs. 3 in fine VwVG), entfiel dieses Hindernis nach der Anhörung vom 10. Januar 1996, da nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt wurden. Es ist deshalb nicht einsehbar, warum das BFF danach noch rund einen Monat zuwartete und erst unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Entscheidung die beantragte Akteneinsicht gewährte. Auch wenn kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Anhörungsprotokollen besteht, so steht andererseits auch nichts entgegen, eine allfällige, noch rechtzeitig vor der Entscheidfällung eingehende Eingabe zu den Akten zu nehmen und zu berücksichtigen (vgl. Art. 32 VwVG). Die Behörde ist mit anderen Worten nicht verpflichtet, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, es ist aber auch kein legitimes Interesse der Behörde erkennbar, eine Eingabe durch entsprechendes "Timing" der Akteneinsicht faktisch zu verhindern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dies nicht allein eine Frage der Fairness des Verfahrens, sondern auch der Verfahrensökonomie ist, kann es doch auch aus der Warte der Asylbehörden durchaus erwünscht sein, dass allfällige Protokollbeanstandungen oder Ergänzungen zum Sachverhalt nicht erst in einem Beschwerdeverfahren erhoben werden, sondern noch ins erstinstanzliche Verfahren einfliessen.


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Diese Feststellungen haben aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, jedoch ist darauf bei der Frage der Kostenregelung zurückzukommen.

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