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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Oktober 2000 i.S. S. K.-S. und Töchter, Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

[English Summary]

Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1: Die nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgte Heirat mit einem Schweizer Bürger bildet keinen Grund, die rechtskräftige Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen.

Entsteht ein Anspruch auf Erteilung eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitels erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, so stellt dies keinen Grund für ein Rückkommen auf die asylrechtliche Wegweisung dar. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel besteht (in casu: aufgrund Heirat mit Schweizer Bürger), ist den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden vorbehalten. Wird dem abgewiesenen Asylgesuchsteller von diesen Behörden ein Aufenthaltstitel zuerkannt, so fallen die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres dahin.

Art. 44 al. 1 LAsi, art. 32 let. a OA 1 : le mariage avec un citoyen suisse après clôture de la procédure d'asile ne constitue pas un motif de réexamen d'une décision de renvoi entrée en force.

Lorsqu'un droit à une autorisation de séjour de police des étrangers naît après la clôture de la procédure d'asile, il n'y a pas motif à réexaminer une décision de renvoi prononcée à l'issue d'une procédure d'asile. La question de savoir si quelqu'un peut prétendre à une autorisation de séjour de police des étrangers (in casu : fondée sur le mariage avec un citoyen suisse) ressortit à l'autorité de police des étrangers. Lorsque cette autorité accorde une autorisation de séjour à un demandeur d'asile débouté, la décision de l'ODR en matière de renvoi et d'exécution de celui-ci devient caduque.

Art. 44 cpv. 1 LAsi, art. 32 lett. a OAsi 1: il matrimonio con un cittadino svizzero a conclusione della procedura d'asilo non costituisce un motivo di riesame della decisione d'allontanamento cresciuta in giudicato.

Allorquando un diritto al rilascio di un permesso di dimora di polizia degli stranieri sorge a conclusione della procedura d’asilo, non vi è motivo di riesaminare la decisione d'allontanamento pronunciata. L’esame 


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dell’esistenza delle condizioni per il rilascio di un permesso di dimora, domanda fondata nel caso concreto sul matrimonio con cittadino svizzero, spetta alle competenti autorità di polizia degli stranieri. Se tali autorità concedono il permesso di dimora al richiedente l'asilo la cui domanda è stata definitivamente respinta, le decisioni dell'UFR in materia d'allontanamento e d'esecuzione dell'allontanamento divengono caduche.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 2. März 1999 trat das BFF (in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter vom 27. Januar 1999 nicht ein. Eine am 1. April 1999 gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 27. Mai 1999 abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch vom 12. Januar 2000 trat die ARK mit Urteil vom 28. Februar 2000 nicht ein.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2000 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFF, die Verfügung vom 2. März 1999 – einzig soweit es die Wegweisungsverfügung betrifft - in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 6. August 1999 mit einem Schweizer Bürger verheiratet und bei den zuständigen kantonalen Instanzen sei ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre Töchter hängig.

Mit Verfügung des BFF vom 15. August 2000 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und festgehalten, dass die Verfügung vom 2. März 1999 rechtskräftig und vollstreckbar sei.

Mit Eingabe vom 15. September 2000 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des BFF Beschwerde. In Ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung der Wegweisungsverfügung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben beantragen sie die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Endentscheid (vgl. Art. 112 Abs. 4 AsylG).

Die ARK weist die Beschwerde ab.


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Aus den Erwägungen:

3. Mit Verfügung des BFF vom 2. März 1999 wurde - in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten, deren Wegweisung verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Urteil der ARK vom 27. Mai 1999 wurde diese Verfügung bestätigt.

Da die Beschwerdeführerinnen ihr Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- beziehungsweise landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begründen (vgl. unten), ist das Gesuch - ohne Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (revidierte Fassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG) - allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln (vgl. EMARK 1998 Nr. 1, S. 13).

Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch, so wird auch auf Beschwerdeebene darum ersucht, die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (...) aufzuheben. In der Begründung wird dabei einzig auf den Umstand abgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger verheiratet hat. Andere Gründe, welche gegen die Anordnung der Wegweisung an sich oder gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges sprechen könnten (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG), werden von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.

Nachdem aufgrund der gesamten Aktenlage - nachfolgende Erwägung vorbehalten - insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Anordnung der Wegweisung oder gegen deren Vollzug sprechen, sind im Folgenden einzig noch die Vorbringen in Zusammenhang mit der geltend gemachten Heirat der Beschwerdeführerin zu prüfen.

4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 1999 - also nach Abschluss des Asylverfahrens - einen Schweizer Bürger geheiratet und dass dieser nach der Heirat bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG) eingereicht hat. Weiter geht aus den Akten hervor (vgl. Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts), dass dieses Gesuch von den zuständigen kantonalen Instanzen abgewiesen wurde, weil eine Scheinehe vorliege. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der kantonale Entscheid sei ans Bundesgericht weitergezogen worden und in Sachen Familiennachzug liege daher noch kein rechtskräftiger Entscheid vor.

Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch, so wird auch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass - nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einem 


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Schweizer Bürger verheiratet habe - die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beziehungsweise ein Festhalten an diesen Anordnungen) den in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie und die aus Art. 13 Abs. 1 BV sowie insbesondere die aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche der Beschwerdeführerinnen verletzen würden. In Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren in Sachen Familiennachzug wird zudem - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch - sinngemäss geltend gemacht, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsverfügung sei die einzige Möglichkeit, dass der in Art. 13 EMRK statuierte Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit gewahrt bleibe. Werde die Wegweisungsverfügung nicht aufgehoben, so drohe ihnen der Wegweisungsvollzug und damit eine Verletzung ihrer aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche.

Diese Ausführungen gehen fehl. Vorliegend bedarf es weder eines Rückgriffs auf das abgeschlossene Asylverfahren, damit der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK gewahrt bleibt, noch wird durch das Festhalten an der Wegweisungsverfügung Art. 8 EMRK - beziehungsweise der Teilgehalt des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 1 BV) - verletzt.

Es ist zutreffend, dass das BFF im Falle der Abweisung eines Asylgesuches von der Anordnung der Wegweisung abzusehen hat, wenn ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides bereits über einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylVO1). Das heisst nun aber nicht, dass das BFF auf seine Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zurückzukommen hätte, wenn erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (aus einer anderen Quelle als dem Asylverfahren) ein Aufenthaltstitel für die Schweiz entstanden ist.

Wird einem Gesuchsteller nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren ein Aufenthaltstitel für die Schweiz zuerkannt (aus einer anderen Quelle als dem Asylrecht), so fallen die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres dahin; gegenüber einem gültigen Aufenthaltstitel haben die Anordnungen des BFF keinen Bestand. Ein Zurückkommen auf die Anordnungen des BFF ist somit in diesem Fall gar nicht mehr nötig. Erlangt er dagegen keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz (etwa weil ein fremdenpolizeiliches Verfahren mit einem negativen Entscheid endet), dann haben die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in Kraft zu bleiben. Andernfalls hätten die zuständigen kantonalen Behörden nochmals - in einem zusätzlichen Verfahren - die Wegweisung und den Vollzug der 


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Wegweisung zu verfügen; zu solchen verfahrensmässigen Doppelspurigkeiten soll es nach durchgeführtem Asylverfahren nicht kommen (vgl. BBl 1983 III S. 795).

Vorliegend handelt es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), um eine Fragestellung, welche für sich alleine keinen Bezug zum Asylrecht aufweist. Diese Frage ist demnach ausschliesslich innerhalb eines ANAG-Verfahrens und alleine nach dessen Regeln zu klären. Der Entscheid darüber ist den sachlich zuständigen Behörden (letzten Endes dem Bundesgericht) vorbehalten. Aus den Akten geht hervor, dass denn auch bereits ein solches Verfahren anhängig gemacht wurde.

Da das ANAG-Verfahren insbesondere die Prüfung der Ansprüche aus Art. 8 EMRK zum Inhalt hat, ist mit diesem Verfahren dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 13 EMRK Genüge getan. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das ANAG-Verfahren biete ihnen in dieser Hinsicht keinen genügenden Rechtsschutz, ist nicht zutreffend. Es steht den Beschwerdeführerinnen offen, sich der im ANAG-Verfahren vorgesehenen prozessualen Mittel zu bedienen, falls sie beispielsweise eine Sistierung des Wegweisungsvollzuges erreichen wollen (vgl. Art. 111 Abs. 2 OG für das Verfahren vor dem Bundesgericht). Der von ihnen sinngemäss angestrebte Rückgriff auf das abgeschlossene Asylverfahren - zwecks Sicherung ihrer Ansprüche aus Art. 8 EMRK - ist demnach nicht notwendig.

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung - einzig aufgrund der geltend gemachten Heirat - ausser Betracht fällt. Die Vorbringen in Zusammenhang mit der Heirat hat die Beschwerdeführerin im ANAG-Verfahren geltend zu machen.

topprevious


© 27.06.02