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next2000 / 29 - 244

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Oktober 2000 i.S. Y.K., Türkei (Revision)

[English Summary]

Art. 66 Abs. 2 VwVG; Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP: Revisionsgesuch gegen die in einem Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenregelung.

1. Der Grundsatz, wonach Abschreibungsbeschlüsse der ARK weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. EMARK 1993 Nr. 33, Erw. 1a, S. 230 ff.), gilt nicht, wenn das Revisionsbegehren ausschliesslich gegen die Kostenauflage beziehungsweise den Entschädigungspunkt gerichtet ist, da insoweit ein eigenständiger Urteilsspruch vorliegt (Erw. 2).

2. Bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird über den Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit entschieden. Dabei handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Würdigung, zu der sich die betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern kann und deren Richtigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zu prüfen ist (Erw. 5).

Art. 66 al. 2 PA ; art. 40 OJ en relation avec l'art. 72 PCF : demande de révision d'une décision sur les frais contenue dans une décision de classement.

1. Le principe selon lequel les décisions de classement de la CRA ne peuvent être revues ni par la voie de la révision ni par celle du réexamen (cf. JICRA 1993 no 33, consid. 1a, p. 230ss), n'est pas applicable lorsque la demande de révision est exclusivement fondée sur la condamnation aux frais, respectivement aux dépens, car il s'agit d'un point indépendant du dispositif (consid. 2).

2. Dans une procédure de recours devenue sans objet, il est statué sur les frais de procédure et les dépens en tenant compte des chances de succès de la procédure existant avant le fait qui met fin à dite procédure. Dans cette mesure, il s'agit d'une question d'appréciation sur laquelle la partie concernée ne peut en principe pas se déterminer au préalable et dont le bien-fondé ne peut pas être remis en cause dans le cadre de la révision (consid. 5).


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Art. 66 cpv. 2 PA; art. 40 OG in relazione con l'art. 72 PC: domanda di revisione della statuizione relativa alle spese contenuta in un'ordinanza di stralcio.

1. Il principio secondo cui le ordinanze di stralcio della CRA non danno adito né a revisione, né a riesame (vedi GICRA 1993 n. 33, consid. 1a, pag. 230 e segg.), non si applica alla statuizione relativa alle spese rispettivamente alle ripetibili, dacché essa costituisce un punto indipendente del dispositivo (consid. 2).

2. Allorquando un ricorso diventa senza oggetto, le decisioni relative alle spese e alle ripetibili si fondano sulla probabilità d'esito favorevole del gravame prima del verificarsi del motivo che termina la lite. Si tratta di una questione d’apprezzamento sulla quale non occorre di regola udire preliminarmente le parti e la cui fondatezza non può essere censurata nell'ambito di una procedura di revisione (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 1989 wurde vom BFF am 26. November 1993 abgewiesen. Mit Verfügung vom 8. August 1996 trat das BFF auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz für vollstreckbar.

Mit Eingabe vom 9. September 1996 liess der Gesuchsteller bei der Asylrekurskommission Beschwerde gegen die Verfügung des BFF erheben und beantragte, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" kam das BFF mit Verfügung vom 28. August 2000 auf seine Verfügung vom 26. November 1993 teilweise zurück und gewährte dem Gesuchsteller wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme.

In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde des Gesuchstellers mit Beschluss vom 31. August 2000 als gegenstandslos geworden ab. Ausserdem hielt sie fest, dass keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet würden.


nextprevioustop  2000 / 29 - 246

Mit Eingabe vom 4. September 2000 beantragt der Gesuchsteller die Revision dieses Abschreibungsbeschlusses in Bezug auf die Ausrichtung der Parteientschädigung.

Die ARK weist das Revisionsgesuch ab.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Praxis der ARK kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (EMARK 1993 Nr. 33, S. 232 Erw. 1a). Das Revisionsgesuch vom 4. September 2000 richtet sich indessen einzig gegen die Entschädigungsregelung, nicht aber gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens an sich. Die Kostenformel bildet jedoch bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung vor der ARK einen eigenständigen Urteilsspruch (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326 und 328 f.). Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 78 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.

(...)

5. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vor, dass sein verfassungsmässiger Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht Gelegenheit geboten worden sei, zur Frage der Parteientschädigung Stellung zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus Art. 4 aBV (Art. 29 Abs. 2 nBV) ableitet und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, beinhaltet eine Vielzahl von Teilaspekten, welche insgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens stehen. Zunächst - und für eine Prozesspartei regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches der Partei einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes gewährt.

Im Falle der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird die Parteientschädigung gemäss den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit verlegt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 40 OG 


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i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. auch F. Gygi, a.a.O., S. 326). Die zuständige Instanz hat somit bezüglich der Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung von Amtes wegen die Erfolgsaussichten der vom Gesuchsteller eingereichten Beschwerde zu beurteilen. Dabei handelt es sich indessen um eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, bezüglich welcher sich die betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss (vgl. J.-P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).

[Erwägungen zur Begründung des Entschädigungspunktes im Abschreibungsbeschluss]

Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz kann indessen ungeachtet ihrer Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht gerügt werden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133 f.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist demnach zu verneinen.

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© 27.06.02