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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. November 1999 i.S. S.D., Bosnien-Herzegowina

[English Summary]

Art. 56 AsylG: Verfahren der Aufnahme als Kontingentsflüchtling (Unterschiede zum Individualverfahren). Art. 51 AsylG: Familienasyl (Begriff der Familie/Vorliegen besonderer Umstände).

1.  Die Aufnahme einer Person in das Kontingent, was eine direkte Asylgewährung ohne individuelles Verfahren zur Folge hat, wird allein vom BFF vorgenommen. Die Liste des UNHCR, welche dem BFF als Basis für die Auswahl dient, verschafft den dort aufgeführten Personen keinen Anspruch darauf, vom BFF in das Kontingent aufgenommen zu werden (Erw. 4 und 5a).

2.  Die kollektive Asylgewährung nach Art. 56 AsylG setzt nebst der Aufnahme ins Kontingent zusätzlich voraus, dass der betreffende Kontingentsflüchtling auch gemeinsam mit dieser Gruppe kontrolliert eingereist ist (Erw. 5a in fine).

3.  Besondere Umstände für eine Familienvereinigung mit Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 2 AsylG) sind sowohl hinsichtlich der zurückgebliebenen Angehörigen als auch hinsichtlich der als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung von EMARK 1994 Nr. 9). Im zweiten Fall liegt keine Hilfsbedürftigkeit vor, wenn die Hilfeleistung durch andere in der Schweiz dauerhaft aufenthaltsberechtigte Familienangehörige erbracht werden kann (Erw. 5b).

Art. 56 LAsi : procédure d'admission dans le contingent (différences d'avec la procédure individuelle). Art. 51 LAsi : asile accordé aux familles (notion de famille/circonstances particulières).

1.  L'admission d'une personne dans un contingent de réfugiés - dont la conséquence est l'octroi de l'asile sans passer par une procédure individuelle - est décidée par l'ODR seul. La liste du HCR, qui sert de base pour la sélection de l’ODR, ne confère aux personnes y figurant


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aucun droit d'être incluses par l'ODR dans le contingent (consid. 4 et 5 a).

2.  L'octroi de l'asile à des groupes de réfugiés présuppose, outre l'admission dans le contingent, que le réfugié concerné ait subi un contrôle d'entrée avec ce groupe (consid. 5 a i.f.).

3.  L'existence de circonstances particulières plaidant en faveur d'un regroupement familial de proches parents ne faisant pas partie du noyau de la famille (art. 51 al. 2 LAsi) doit être examinée tant à l'égard des proches restés à l'étranger que des membres de la famille reconnus comme réfugiés (confirmation de jurisprudence ; JICRA 1994 n° 9). Ces derniers n'ont pas besoin de l’assistance de proches restés à l'étranger lorsqu'ils peuvent compter sur l'aide de membres de la famille au bénéfice d'une autorisation de séjour durable en Suisse (consid. 5 b).

Art. 56 LAsi: procedura d'inclusione nel contingente di rifugiati (differenze con la procedura individuale). Art. 51 LAsi: asilo accordato a famiglie (nozione di famiglia / sussistenza di circostanze particolari).

1.  L'inclusione di una persona nel contingente di rifugiati è decisa unicamente dall'UFR e comporta la concessione dell'asilo senza procedura individuale. La lista dell'ACNUR, che costituisce per l'UFR la base di decisione, non conferisce alle persone che vi figurano alcun diritto di essere inclusi nel contingente da parte dell'UFR (consid. 4 e 5a).

2.  La concessione dell'asilo a gruppi di rifugiati presuppone, oltre all'inclusione nel contingente, che sia stato attestato l'arrivo di ogni singolo insieme al gruppo di rifugiati (consid. 5a in fine).

3.  La sussistenza di circostanze particolari per un ricongiungimento familiare con parenti che non fanno parte del nucleo della famiglia (Art. 51 cpv. 2 LAsi) va esaminata sia per quanto concerne i parenti prossimi che per quanto concerne i membri della famiglia cui è stato riconosciuto lo statuto di rifugiati (conferma della giurisprudenza GICRA 1994 n. 9). Quest'ultimi non necessitano dell'aiuto dei primi, allorquando possono ottenere assistenza da parte di altri membri della fa-


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miglia che dispongono in Svizzera di un titolo di soggiorno durevole (consid. 5b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatort Kljuc in Bosnien-Herzegowina eigenen Angaben zufolge gleich zu Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen am 20. Mai 1992. Bis zum 7. November 1993 habe er in Ljubljana / Slowenien bei einer Schwester gewohnt. Danach sei er über Italien illegal in die Schweiz gereist, wo er am 8. November 1993 zusammen mit seiner damals erst nach islamischer Religion angetrauten Ehefrau ein Asylgesuch stellte.

Als Ausreisegründe gab der Rekurrent an, er habe Bosnien-Herzegowina wegen des Krieges verlassen, vor allem weil er am 9. September 1991 ein Aufgebot erhalten habe.

In Slowenien seien er und seine Frau als Flüchtlinge registriert worden und zirka drei Monate vor der Ausreise hätten sie gar den Flüchtlingsstatus erhalten. Trotzdem hätten sie in den letzten Monaten vor der Ausreise immer weniger Lebensmittel erhalten. Nur dank der Hilfe seiner Schwestern hätten sie überleben können. Als die Gemeindeverwaltung beschlossen habe, das alte Haus, in welchem sie gewohnt hätten, abzureissen, habe die Familie dieses etappenweise verlassen. Sein Vater, der zuvor sechs Monate im Konzentrationslager Manjaca inhaftiert gewesen sei, habe in der Folge vom Roten Kreuz beziehungsweise vom Kommissariat, welches sich um ehemalige Lagerinsassen gekümmert habe, um Hilfe für die Einreise in die Schweiz gebeten. Da dies ziemlich lange gedauert habe und sie das alte Haus hätten verlassen müssen, hätten seine Eltern, er und seine Frau das Einreisevisum nicht abgewartet, sondern seien illegal, also ohne den definitiven Bescheid für die Einreise abzuwarten, in die Schweiz eingereist. Zirka zwanzig Tage nach der Einreise sei die Einreisebewilligung für die ganze Familie in Ljubljana eingetroffen. Sein Bruder, welcher bis zu diesem Zeitpunkt in Slowenien verblieben sei, sei als Einziger der Familie gestützt auf diese Einreisebewilligung in die Schweiz eingereist.

Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er nach Kljuc nicht zurückkehren könne. Kljuc sei von den Serben besetzt, und er zweifle daran, dass diese es je wieder freigeben würden. Für ihn gebe es keine Rückkehr an


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seinen Herkunftsort mehr, wo alles - auch die umliegenden Dörfer - zerstört sei. Sein Vater sei im Übrigen seit seinem Lageraufenthalt physisch und psychisch zerstört und könne nicht ohne seine Söhne hier leben. Auch deshalb könne er nicht zurückkehren, selbst wenn der Krieg beendet sei.

Mit Entscheid vom 17. Februar 1994 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte dessen Wegweisung, ordnete aber gleichzeitig gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1993 die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien-Herzegowina an.

Mit Eingabe vom 1. März 1994 ficht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid an. Er erklärt sich in seiner Eingabe mit der Anwendung von Art. 3, 4, 12a, 16b Abs. 2 und 17 Abs. 1 aAsylG nicht einverstanden. Daneben macht er geltend, er habe zusammen mit seinen Eltern und dem Bruder auf der Kontingentsflüchtlingsliste der "Aktion 5000" figuriert und deshalb Anrecht auf die Asylgewährung.

Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt und überweist die Akten gemäss EMARK 1998 Nr. 27 zwecks Prüfung allfälliger individueller Hindernisse des Wegweisungsvollzugs dem BFF.

Aus den Erwägungen:

4.  a) Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dessen Sachvortrag den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöge: für die persönlichen Nachteile, die sich aus den Kriegsereignissen ergäben, könne der betreffende Staat nämlich nicht verantwortlich gemacht werden, da er in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Die Kriegswirren und die erzwungene Flucht des Beschwerdeführers müssten als eine solche Folge dieser mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit gewertet werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommen könne. In der Vernehmlassung führt das BFF zudem aus, der Beschwerdeführer figuriere entgegen seinen Aussagen nicht auf der Liste der für die Aktion 5000 vorgesehenen Personen, weshalb er nicht als Kontingentsflüchtling betrachtet werden könne.

b)  Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen entgegen, dass er wegen seiner Nationalität und seiner Religion aus


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seinem Geburts- und Wohnort habe flüchten müssen. Viele seiner Freunde, die nicht geflüchtet seien, seien zu Hause oder im Konzentrationslager getötet worden. Tausende unschuldiger Jugendlicher seien ermordet worden, nur weil sie Muslime seien. Sein Herkunftsort sei ethnisch gesäubert und sein Elternhaus sei von Serben besetzt worden. Da Kljuc im Zentrum des serbischen Gebietes sei, habe er keine Hoffnung mehr, irgendwann dorthin zurückkehren zu können. Im Übrigen habe er sein ganzes Leben lang im Haushalt seiner Eltern gewohnt, so dass die Familie von einander gefühlsmässig sehr abhängig sei. Durch seine Wegweisung beziehungsweise durch seinen gegenüber den restlichen, sich in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern unterschiedlichen Status sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt.

Zur Vernehmlassung der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass das UNHCR in Zagreb die Einreisebewilligung im Rahmen der "Aktion 5000" für die ganze Familie erteilt habe und nach der Einreise diese Bewilligung auf seine Eltern und den sechs Jahre älteren Bruder beschränkt worden sei. Dieses Dokument über die Einreisebewilligungen im Rahmen der Aktion befinde sich beim UNHCR in Zagreb sowie beim Departement Europa / Schweizer Abteilung in Genf und sei durch die Schweizer Behörden herauszuverlangen - ihm selbst sei die Herausgabe verweigert worden. Unfair sei des Weiteren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Verweigerung der Asylgewährung mit seiner Volljährigkeit begründet habe, demgegenüber jedoch seinem um sechs Jahre älteren Bruder Asyl erteilt worden sei.

5.  a)  Die ARK hält zum letztgenannten Einwand, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht im Rahmen der "Aktion 5000" Asyl erteilt worden, einleitend Folgendes fest: Gemäss Art. 22 Abs. 1 aAsylG entschied der Bundesrat über die Aufnahme von grösseren Flüchtlingsgruppen, denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat. Wer einer solchen Gruppe angehörte, bestimmte gemäss Abs. 2 das Bundesamt. Zweck dieser Übernahme von Flüchtlingen mittels Flüchtlingskontingenten war die Entlastung von Drittstaaten im Sinne internationaler Solidarität. Eigenart solcher Aufnahmen war, dass sich die Flüchtlinge in der Schweiz keinem individuellen Asylverfahren zu unterziehen hatten. Dies hatte zur Folge, dass sich bei diesen Personen, welche gemäss Art. 22 aAsylG in die Schweiz gelangten, nicht sicherstellen liess, dass alle Mitglieder dieser Gruppe die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung - konkret von Art. 3 AsylG - erfüllen, da bei diesen die Flüchtlingseigenschaft durch den Erstasylstaat festgestellt worden war.


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Der heute durch Art. 56 AsylG ersetzte Art. 22 aAsylG ist hinsichtlich der Bestimmung grösserer Flüchtlingsgruppen, welche nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fällt, nicht geändert worden. Gleich geblieben ist auch die Fassung, wonach das Bundesamt festlegt, wer einer solchen Flüchtlingsgruppe angehört. Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Legitimation ist somit keine Änderung erfolgt. Keine Erwähnung mehr im neuen Asylgesetz findet die Gruppe alter, kranker und behinderter Flüchtlinge, denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat und über deren Aufnahme ebenfalls der Bundesrat entschied. Dieser Teil ist vorliegend jedoch nicht von Bedeutung, weshalb im Folgenden auf diese Änderung nicht mehr weiter eingegangen werden muss. Aufgrund der für vorliegendes Verfahren unwesentlichen Änderungen kann somit weiterhin auf die vor der Einführung des neuen Asylgesetzes vorgenommenen Abklärungen abgestützt werden.

Zur Bestimmung der Kontingentsflüchtlinge ist weiter festzuhalten, dass bei der Auswahl der unter das obgenannte Kontingent fallenden Personengruppen das Bundesamt für Flüchtlinge dahingehend mit dem UNHCR zusammenarbeitet, dass Letzteres zuhanden des Bundesamtes u.a. eine Liste der in Frage kommenden Personen erstellt und diese dem Bundesamt unterbreitet. Der endgültige Entscheid darüber, ob ein Flüchtling unter dieses Kontingent fällt, ergeht vom Bundesamt beziehungsweise dessen Vertreter vor Ort. Im Falle der Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien hat der damalige Gesandte des Bundesamtes vor Ort mit den Flüchtlingen Gespräche geführt und erst nach diesen Gesprächen endgültig entschieden, ob die jeweilige Person auf die Kontingentsflüchtlingsliste des BFF aufzunehmen sei.

Die Einsichtnahme in die BFF-Liste der berechtigten Personen durch die ARK hat die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz bestätigt, wonach der Beschwerdeführer darauf nicht figuriere. Zu Recht hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Bruder S. denn auch nicht geltend gemacht, er habe mit [dem BFF-Vertreter] dieses massgebende Gespräch geführt. Demgegenüber hat der Rekurrent wiederholt vorgebracht, dass er auf der Liste des UNHCR aufgeführt gewesen sei. Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Rekurrent aus dieser vorliegend nicht massgebenden Auflistung jedoch keine Berechtigung für die Asylgewährung für sich abzuleiten. Auf die in der Beschwerdeschrift begehrte Abklärung beim UNHCR kann demnach verzichtet werden.

Sodann gilt es zur Kontingentsflüchtlingspraxis des BFF festzuhalten, dass selbst auf der Liste des BFF figurierende Personen nur dann einen Anspruch auf "vorbehaltlose" Asylgewährung abzuleiten vermögen, wenn sie auch tat-


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sächlich kontrolliert und gruppenweise in der vom BFF vorgesehenen Art (vgl. dazu die Ausreisemodalitäten des Bruders des Rekurrenten [Flug am 9. Dezember 1993 von Ljubljana nach Zürich]) in die Schweiz einreisen. Aus diesem Grunde, nämlich infolge unkontrollierter Einreise, mussten die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls ein individuelles Asylverfahren durchlaufen, obwohl sie auf der Liste aufgeführt waren.

Zusammenfassend gilt es somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht als Kontingentsflüchtling - mit der Folge der vorbehaltlosen Asylgewährung - behandelt worden ist.

b)  Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 in fine (Art. 17 Abs. 1 aAsylG) AsylG oder Art. 51 Abs. 2 (Art. 7 Abs. 2 aAsylG) AsylG die Asylgewährung für sich abzuleiten. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen heutigen Art. 44 AsylG ist beim Erlass der Wegweisungsverfügung und bei der Anordnung des Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Dies setzt der Wegweisung dort Schranken, wo Art. 8 EMRK einem Ausländer einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz gewährt (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 203). Der aus Art. 8 EMRK fliessende Grundsatz beinhaltet einerseits das Recht auf Familienvereinigung in einem bestimmten Land, wenn die Vereinigung in einem anderen Land nicht zumutbar ist, andererseits das Recht auf Verbleib in einem Staat und somit Schutz vor Ausweisung, wenn die Begleitung durch die Familie nicht möglich oder nicht zumutbar ist (A. Achermann/Ch. Hausamman, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 123).

Gemäss der bis ins Jahr 1988 geltenden Praxis des Bundesgerichts beschränkte sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK - gefestigtes Aufenthaltsrecht eines Familienmitgliedes vorausgesetzt - auf den Schutz der Familie im engeren Sinn. Zur Verhinderung einer Überdehnung des Anwendungsbereiches subsumierte das Bundesgericht in jahrelanger Praxis nur Ehegatten und minderjährige Kinder unter Art. 8 EMRK. Im BGE 115 Ib 1 ff. erweiterte es dann erstmals den Schutzbereich dahingehend, dass es nun auch die Beziehung von in der Schweiz niedergelassenen Eltern zu ihrer schwerbehinderten, volljährigen Tochter darunter fallen liess.

Diese ausserhalb des Asylrechts entwickelte Handhabung jener die Familie schützenden Bestimmung durch das Bundesgericht entspricht voll und ganz der Praxis zu Art. 51 AsylG. Während Abs. 1 nur die Familienvereinigung bezie-


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hungsweise den Zusammenhalt von Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährigen Kinder vorsieht, kann der Schutzbereich entsprechend der erwähnten Abweichung gemäss Abs. 2 bei Vorliegen von besonderen Umständen auch auf andere nahe Angehörige erweitert werden.

Da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt seiner Einreise - wenn auch nur knapp - volljährig war, besitzt er keine Anspruchsgrundlage aus der Asylgewährung seiner Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Auch eine Asylgewährung gestützt auf Abs. 2 von Art. 51 AsylG kommt vorliegend nicht in Frage: Unter den in diesem Absatz erwähnten besonderen Umständen, die für eine Wiedervereinigung von anderen (als in Abs. 1 erwähnten) nahen Angehörigen sprechen, ist nämlich (in erster Linie) zu verstehen, dass die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - beispielsweise wegen Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Wie in EMARK 1994 Nr. 9 festgehalten, ist eine Asylgewährung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 aAsylG aufgrund der Formulierung "insbesondere" in Art. 3 Abs. 1 aAsylV (in zweiter Linie) auch bei der regelfallwidrigen Konstellation denkbar, bei der in der Schweiz anerkannte und hier lebende Familienangehörige auf die Hilfe eines nahen Angehörigen im Sinne von Art. 51 AsylG angewiesen sind. Gemäss dem erwähnten Urteil sind im Falle dieser umgekehrten Konstellation der Hilfsbedürftigkeit jedoch strenge Anforderungen zu stellen, damit die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgehöhlt oder unterlaufen werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte, gefühlsmässige Abhängigkeit der Familienmitglieder untereinander vermag - zumal er zwischenzeitlich eine eigene Familie gegründet hat - diesen strengen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Zur kaum substanziierten Hilfsbedürftigkeit des Vaters gilt es sodann festzustellen, dass sowohl dessen Ehefrau beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen anderer Sohn beziehungsweise der Bruder des Rekurrenten in der Schweiz Asyl erhalten haben und dadurch die Hilfeleistung für den körperlich und seelisch angeschlagenen Vater des Beschwerdeführers gewährleistet wäre. Somit vermag der Rekurrent keine Gründe vorzubringen, welche die erwähnten strengen Anforderungen zu erfüllen vermöchten.

Zusammenfassend ist bisher festzuhalten, dass weder Abs. 1 noch Abs. 2 von Art. 51 AsylG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Asylgewährung zu verleihen vermögen.


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Abschliessend ist zu prüfen, ob eine Asylgewährung allenfalls gestützt auf eine individuelle Prüfung der Fluchtgründe in Frage kommt. Angesichts der vor Kriegsausbruch angetretenen Flucht des Rekurrenten nach Slowenien sowie der seit dem Friedensabkommen von Dayton am 14. Dezember 1995 veränderten Lage im Heimatland ist sowohl das Bestehen erlittener Verfolgung als auch dasjenige begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen.

In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylbegehren zu Recht abgelehnt.

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