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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Dezember 1998 i.S. A .C., Türkei

[English Summary]

Art. 12 und 19 VwVG, Art. 40 und 57 ff. BZP: Beweiswert und Würdigung eines ärztlichen Privatgutachtens.

  1. Die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen von der Einschätzung medizinischer Experten abweicht, gilt nur für gerichtliche Gutachten. Ein Privatgutachten hat daher gegenüber einem Gerichtsgutachten formell verminderte Beweismittelqualität. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann indessen Privatgutachten - die fachliche Kompetenz des Gutachters vorausgesetzt - gleicher Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Erw. 4f.aa).

  2. Im konkreten Fall wird die in einem Privatgutachten gestellte Diagnose eines Folterfolgesyndroms aufgrund erheblicher Mängel des Gutachtens verworfen (Erw. 4f.bb - cc).

Art. 12 et 19 PA, art. 40 et 57 ss. PCF : valeur probante et appréciation d'une expertise médicale privée.

  1. 1. La pratique selon laquelle le juge ne peut s'écarter des conclusions d'un expert (médecin) que pour des raisons impérieuses ne vaut que pour les expertises judiciaires. Une expertise privée a par conséquent une valeur probante moindre. Mais, compte tenu du principe de la libre appréciation des preuves, une expertise privée (on suppose ici que l'expert jouit des compétences professionnelles adéquates) peut avoir la même valeur probante qu'une expertise judiciaire, pour autant qu'elle apparaisse complète et fiable (consid. 4f aa).

  2. 2. En l'espèce, rejet du diagnostic de syndrome post-traumatique posé dans le cadre d'une expertise privée en raison de vices importants constatés dans le rapport d'expertise (consid. 4f bb à cc).


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Art. 12 e 19 PA, art. 40 e 57 segg. PC: valore probatorio e apprezzamento d’una perizia medica privata.

  1. 1. La prassi secondo la quale il giudice non può scostarsi dalle conclusioni peritali (medico) che per ragioni stringenti, è applicabile unicamente alle perizie giudiziali. Conseguentemente, una perizia privata ha un valore probatorio ridotto. Secondo il principio del libero apprezzamento delle prove, una perizia privata - premessa la competenza professionale dell'esperto - può tuttavia avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale, a condizione che appaia completa e attendibile (consid. 4f aa).

  2. 2. Nel caso di specie, la diagnosi di sindrome postraumatica fatta dal perito privato è stata scartata in virtù delle lacune del suo rapporto peritale (consid. 4f bb a cc).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Gaziantep, machte bei seinem im Februar 1997 eingereichten Asylgesuch im wesentlichen geltend, er habe als Gymnasiast im Jahre 1993 für die PKK Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1994 und 1995 habe er auch an Sitzungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Im Januar 1994 sei er zusammen mit zwei Schulkollegen verhaftet und während zweier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden, weil er an einer Protestveranstaltung gegen die Schulleitung teilgenommen habe. Am 28. März 1994 sei er vorzeitig von der Schule abgegangen. Anlässlich des Newrozfestes im Jahre 1995 sei er in Gaziantep festgenommen und erst nach zweieinhalb Tagen wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr sei er im Zusammenhang mit seinem Bruder ein- oder zweimal auf dem Posten im Dorf K. verhört worden. Am 1. Mai 1996 sei er erneut inhaftiert und während zehn Tagen schwer misshandelt worden. Sein Vater habe durch Bestechung seine Freilassung erwirken können. Am 13. Juli 1996 habe er mit Kollegen Flugblätter verteilt, welche auf Schwierigkeiten in türkischen Gefängnissen hingewiesen hätten. Dabei sei der Kollege M.K. von der Polizei verhaftet worden. Danach habe er erfahren, dass M.K. der Polizei seinen Namen genannt habe. Am 14. Juli 1996 sei er bei einem Onkel und später auch beim Vater polizeilich gesucht worden. In der Folge habe er sich bis zur Ausreise während sieben Monaten im Dorf K. versteckt.


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Das BFF führte eine ergänzende Anhörung und Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara durch.

Das BFF lehnte mit Verfügung vom 24. Juni 1998 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.

Mit Eingabe vom 27. August 1998 rekurriert der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die vorinstanzlichen Entscheiderwägungen im Zusammenhang mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien unhaltbar.

Mit Vernehmlassung vom 17. September 1998 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 25. September 1998 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gutachten vom 16. September 1998 von Herrn Dr. med. M. zu den Akten. In diesem wird gestützt auf eine am 15. September 1998 vorgenommene einstündige Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten, dieser leide an einem mittelschweren Folterfolge-Syndrom mit deutlichen, aber nicht vollständigen Depressions-Symptomen, psychosomatischen Depressionsäquivalenten und angstneurotischer Entwicklung mit diskreten Panikzuständen. Diagnostiziert wird ferner ein fraglicher, angstbedingter Alkoholismus und ein fraglicher organischer Nasenatmungsschaden durch Faustschläge. Es wird vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und es sei eine Psychotherapie aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. [....]

f) aa) Mit Bezug auf das ärztliche Privatgutachten vom 16. September 1998 ist in verschiedener Hinsicht fraglich, inwieweit auf dieses abzustellen ist. Ein Privatgutachten ist gegenüber einem Gerichtsgutachten von formell verminderter Beweismittelqualität, weil die Unabhängigkeit des Gutachters nicht si-


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chergestellt ist. Die fachliche Kompetenz des Privatgutachters vorausgesetzt, bestehen indessen keine sachlichen Gründe dafür, einem Gerichtsgutachten generell eine bessere inhaltliche Qualität beizumessen als einem Privatgutachten (vgl. dazu Urteil der ARK vom 6. August 1998 i.S. A.M.T., Syrien, publ. in ASYL 1998 / Nr. 3, S. 74). Die ARK in ihrer Praxis in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten, dass der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen - solche stellen etwa innere Widersprüche oder andere offensichtliche Mängel dar - von einer gerichtlichen Expertise abweicht; die Beweiswürdigung und die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist und bleibt hingegen Aufgabe des Richters (vgl. EMARK 1996 Nr. 16, S. 136 ff.; BGE 118 Ia 144 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert, dass die Praxis, wonach der Richter in Sachfragen nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten abweiche, ausschliesslich für den Beweiswert von Gerichtsgutachten gelte. Für ärztliche Berichte und Gutachten der Parteien gelte indessen der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Parteigutachten kann demnach Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123 V 331 ff.).

bb) Eine Prüfung des vorliegenden Privatgutachtens fördert erhebliche Mängel zutage. So ist die Begutachtung in unüblicher Kürze und - soweit dies aus der Begründung ersichtlich wird - offenbar ausschliesslich gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Die Anamnese enthält die Darstellung der Fluchtgründe, ohne dass weitere Aspekte - beispielsweise die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder dessen Familienangehörigen im Hinblick auf allfällige Prädispositionen - miteinbezogen worden wären. Der psychosomatische Befund - dieser ist im Gegensatz zur Anamnese immerhin im Konjunktiv abgefasst - stützt sich ebenfalls ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die auf diese Angaben des Beschwerdeführers hin gestellte Diagnose erscheint insoweit widersprüchlich, als einerseits mit dem mittelschweren Folterfolgesyndrom - mit Ausnahme einer leichten Behinderung der Nasenatmung links seien allerdings keine physischen Folgen festzustellen - eine Kausalität zu den geltend gemachten Erlebnissen des Beschwerdeführers hergestellt wird, diese aber hinsichtlich des fraglichen angstbedingten Alkoholismus und des fraglichen organischen Nasenatmungsschadens offen gelassen wird. Letztlich ist die Unabhängigkeit des Gutachters dadurch in Frage gestellt, dass dieser die Asylgewährung vorschlägt. Das Parteigutachten erscheint aus diesen Gründen we-


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der schlüssig noch von besonderer Zuverlässigkeit, und die inhaltliche Beweiskraft ist deshalb vermindert.

cc) Die Diagnose eines mittelschweren Folterfolgesyndroms erscheint deshalb zweifelhaft. Soweit mit dieser Diagnose unterstellt wird, der Beschwerdeführer sei gefoltert worden, ist ein Abweichen vom Gutachten jedenfalls gerechtfertigt. Beim Begriff der Folter handelt es sich nämlich um einen Rechtsbegriff (vgl. dazu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 77 u. 181 f., m.w.H.), und bei der Frage, ob der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, handelt es sich um einen vom Richter zu beurteilenden Aspekt der Beweiswürdigung. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei während seiner Verhaftung gefoltert worden; dass er indessen geschlagen worden ist, erscheint aufgrund der stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers und der gerichtsnotorischen Erkenntnisse der ARK überwiegend wahrscheinlich. Gesundheitliche Folgeschäden sind bei einer derartigen Behandlung nicht auszuschliessen, und sie werden durch das vorliegende Privatgutachten trotz dessen verminderter Beweiskraft zumindest teilweise indiziert. Die ARK erachtet das Vorliegen eines mittelschweren Folterfolgesyndroms als nicht hinreichend ausgewiesen; es ist indessen im Sinne des vorliegenden Privatgutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den gesundheitlichen Folgen - im Sinne der diagnostizierten Depressionen, angstneurotischer Entwicklung mit diskreten Panikzuständen, Alkoholismus und dem Nasenatmungsschaden - der glaubhaft gemachten schlechten Behandlung während seiner kurzzeitigen Verhaftungen leidet. Die Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen, allenfalls bis hin zur Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung, erweisen sich demnach als nicht nötig.

[...]

7. c) Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art 14a Abs. 4 ANAG). Es geht dabei immer um konkrete Gefährdungen, die dem betroffenen Ausländer im Staat drohen würden, in welchen er beim Vollzug der Wegweisung verbracht würde. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewalt-


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flüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis. Art. 14 Abs. 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft AVB, BBl 1990 II 668).

Die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei hat sich in den letzten Jahren unterschiedlich entwickelt. Der Beschwerdeführer stammt aus [der] Provinz Gaziantep. Nach bisheriger Praxis der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr in diese Provinz als zumutbar eingestuft, weil sie einerseits nicht Teil des Ausnahmezustandsgebietes ist und weil andererseits die dort herrschende Lage auch nicht als Quasi-Ausnahmezustand charakterisiert werden kann. Es ist demnach zu prüfen, ob vorliegend allenfalls andere Gründe das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers indizieren. Fraglich ist insbesondere, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Rückschaffung im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar erscheinen lässt. Im vorliegenden ärztlichen Privatgutachten vom 16. September 1998 wird unter Bezugnahme auf die vorerwähnt als glaubhaft erachtete Diagnose eine schlechte Prognose gestellt. Das Privatgutachten vermag allerdings nicht zu überzeugen. So wird beispielsweise nicht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand derart bedrohlich sei, dass der Beschwerdeführer unverzüglicher Behandlung bedürfe beziehungsweise dass er bereits behandelt werde. Dass eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers - vorgeschlagen wird eine fachlich kompetente Psychotherapie - lebensnotwendig sei oder dass diese nur in der Schweiz durchgeführt werden könne, wird ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund der Aktenlage und nach den Erkenntnissen der ARK über das Gesundheitswesen in der Türkei - in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Gaziantep stammt - kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat - allenfalls mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen - die Möglichkeit nicht offen stehen würde, eine Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Rückschaffung in seine Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Zusammenfassend ist die ARK der Auffassung, dass der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall als zumutbar erachtet werden kann.

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