1998 / 1  - 15

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schwerdeführers während des Asylverfahrens nach Art. 19 AsylG bestimmt. Schliesslich wäre einer allfälligen Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zugekommen (vgl. aber Ziffer 3 des Dispositives), die allerdings hätte entzogen werden können, wenn ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG, allenfalls unter Anordnung des sofortigen Vollzuges der Wegweisung (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG), ergangen wäre (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 61 ff.).

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat in der neuen Verfügung darüber zu befinden, ob auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG einzutreten ist oder nicht.