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Aus den Erwägungen:

3. - Der Gesuchsteller macht im wesentlichen geltend, die ARK habe in ihrem Beschwerdeentscheid übersehen, dass der Gesuchsteller nicht nur vor den Kriegshandlungen in seiner Heimat sowie vor den Behelligungen seitens der LTTE geflohen sei, sondern auch, weil die srilankische Armee ihn wegen seines bei der LTTE kämpfenden jüngeren Bruders gesucht habe (Revisionsge-such S. 3). Damit ruft er den Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b VwVG an. 

Dieser Revisionsgrund wird indessen offensichtlich verspätet vorgebracht. Gemäss Artikel 67 Absatz 1 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Bezogen auf den hier geltend gemachten Revisionsgrund hat diese Frist vom Zeitpunkt an zu laufen begonnen, in welchem der Gesuchsteller vom angeblichen Verfahrensmangel hat Kenntnis nehmen können, d.h. vom Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Urteils. Dass, wie sinngemäss vorgebracht wird, erst der jetzt beigezogene Rechtsvertreter des angeblichen Verfahrensmangels gewahr wurde, ist dabei unerheblich. Es kann nicht darauf ankommen, wann dem Betroffenen "das Licht aufgeht über die rechtliche Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes" (U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 157 mit Hinweis auf MBVR 1975 Nr. 8). Nach dem Gesagten fällt beim Revisionsgrund der Verfahrensmängel der - für den Beginn der relativen Revisionsfrist massgebende - Zeitpunkt der "Entdeckung" mit dem Datum der Eröffnung des angefochtenen Beschwerdeentscheides zusammen (s. dazu unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 3. Januar 1995 i.S. A. u.a.). Andernfalls hätten es unterlegene Beschwerdeführer in der Hand, während der absoluten zehnjährigen Frist jederzeit durch nochmalige Lektüre des angefochtenen Entscheides oder durch jeweils neu beigezogene Rechtsvertreter weitere angebliche Verfahrensmängel zu "entdecken". Dies wäre mit der Rechtssicherheit unvereinbar.

Zum selben Schluss führt auch ein Vergleich mit der Regelung des (gemäss Art. 12 AsylG hilfsweise anwendbaren) OG, welches in den Artikeln 136 ff. gegenüber den in Artikel 66 VwVG "sachwidrigerweise ineinander verschachtelten Prozesserscheinungen" (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 260) die Revisionsgründe der neuen Tatsachen von denjenigen der Verfahrensmängel unterscheidet und dementsprechend eine differenzierte Fristenregelung kennt (für Verfahrensmängel: Beginn der Frist ab Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides; Art. 141 Abs. 1 Bst. a OG). Das