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es offensichtlich ist, dass der Ausländer - nicht nur kein Flüchtling, sondern auch sonst - nicht gefährdet ist. Kommt die ARK zum Schluss, es sei nicht offensichtlich, dass kein Wegweisungshindernis vorhanden ist, so wäre selbst bei fehlender Flüchtlingseigenschaft die Beschwerde gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Offensichtlichkeit ist dann anzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen durchgeführten Befragung und der weiteren Aktenlage kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Ausländer nicht verfolgt worden ist oder gefährdet sein wird. Der in Artikel 13d AsylG verwendete weite Verfolgungsbegriff ist der gleiche wie der in den Artikeln 13 und 16 Absatz 1 Buchstabe a und c sowie Absatz 2 AsylG vorkommende (vgl. Botschaft zum AVB, 1990 II 625 ff., 629, 638; EMARK 1993 Nr. 30, S. 215 f., Erw. 8), umfasst also neben dem Flüchtlingsbegriff auch die Wegweisungshindernisse gemäss Artikel 14a ANAG. Dabei ist allerdings zu präzisieren, dass sich die Offensichtlichkeit im Rahmen der Durchführbarkeit nur auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, während es bezüglich der Möglichkeit ausreicht, dass diese aufgrund der dem BFF bekannten Fakten als gegeben erscheint. Im Beschwerdeverfahren wird die Möglichkeit von der ARK nach ständiger Praxis zufolge ihrer geringeren Kenntnisse der aktuellen, praktischen und technischen Probleme nur mit Zurückhaltung beurteilt; die Unmöglichkeit findet grundsätzlich nur dann als Vollzugshindernis Beachtung, wenn sie offen zu Tage liegt, sich schon über längere Zeit erstreckt hat und ihr Andauern auf unabsehbare Zeit wahrscheinlich ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 14, S. 139 f., Erw. 8e). 

b) Aufgrund der obigen Erwägungen zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers (Erw. 5b) ist offensichtlich, dass die Anordnung des sofortigen Wegweisungsvollzuges zulässig ist, da ihr weder flüchtlingsrechtliche (Art. 45 AsylG) noch menschenrechtliche (Art. 3 EMRK; Art. 1 und 3 Folterkonvention) Rückschiebungsverbote entgegenstehen. Der Wegweisungsvollzug ist aber auch als offensichtlich zumutbar zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer weder zufolge seiner Staatsangehörigkeit noch als allfälliger UDPS-Sympathisant Gewaltflüchtling im Sinne der Rechtsprechung ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 37, S. 271 ff., Erw. 9c) und aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret gefährdet sein könnte. Die Möglichkeit braucht hier nicht überprüft zu werden, da der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland bereits stattgefunden hat.

Die Beschwerde ist somit, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfolgt im weiten Sinn des Wortes ist, auch bezüglich Anordnung und sofortigen Vollzug der Wegweisung abzuweisen.