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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin ist alevitische Kurdin aus der Provinz Kahramanmaras. Nachdem sie sich zunächst zwei Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten hatte, reichte sie im Januar 1995 ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom BFF am 26. Juni 1995 abgelehnt.

Mit Urteil vom 15. Februar 1996 bestätigte die ARK die angefochtene Verfügung im Asylpunkt und bezüglich der Anordnung der Wegweisung, hiess die Beschwerde dagegen insofern gut, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt und das BFF zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin angewiesen wurde. Die ARK stützte sich dabei auf die Erwägung, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz Kahramanmaras nicht zumutbar sei und dass für die junge, unverheiratete Rekurrentin ohne Beziehungsnetz und ohne Ausbildung eine Zufluchtsalternative verneint werden müsse.

In der Zwischenzeit ist zum einen von einer anderen Lageeinschätzung betreffend Kahramanmaras auszugehen; ausserdem hat sich unterdessen herausgestellt, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt des Ergehens des ARK-Urteils bereits verheiratet war.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 teilte das BFF der Rekurrentin mit, aufgrund der eingegangenen Ehe mit H.G. sei der Grund, der zu ihrer vorläufigen Aufnahme geführt habe, nunmehr weggefallen, sei doch die vorläufige Aufnahme insbesondere deshalb angeordnet worden, weil es der Rekurrentin als junger unverheirateter Frau nicht habe zugemutet werden können, sich alleine im Westen der Türkei niederzulassen. Gestützt auf Artikel 14b Absatz 2 ANAG erwäge das BFF daher eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rekurrentin am 5. November 1996 dazu Stellung.

Mit Verfügung vom 25. November 1996 hob das BFF die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf.

Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 5. Dezember 1996 Beschwerde ein. 

Die ARK weist die Beschwerde ab.