1997 / 15  - 126

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15. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Juli 1997 i.S.
      A.B. und Familie; Algerien


Grundsatzentscheid: [1]
Art. 13a und 13b AsylG: Asylgesuch aus dem Ausland; keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bei Asylgesuchen aus dem angeblichen Verfolgerstaat; Voraussetzungen der Erteilung der Einreisebewilligung.

1. Auf ein Asylgesuch aus dem Ausland ist auch dann einzutreten, wenn es nicht über eine schweizerische Vertretung, sondern direkt beim BFF eingereicht wird. Die Erteilung einer Einreisebewilligung erfolgt entweder im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylerteilung oder zur Abklärung des Sachverhaltes (Erw. 2b).

2. Flüchtling kann nur sein, wer den Staat, in welchem er Verfolgung befürchtet, verlassen hat; bei Asylgesuchen aus dem angeblichen Verfolgerstaat ist nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden (Erw. 2c).

3. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu umschreiben; den Behörden kommt ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich - mithin weder abschliessend, noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (Erw. 2d-g).



Décision de principe : [2]
Art. 13a et 13b LA : demande d'asile présentée à l'étranger ; pas d'examen de la qualité de réfugié en cas de demande d'asile présentée depuis le pays persécuteur ; conditions mises à l'octroi d'une autorisation d'entrée.



1  Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 und 6 VOARK.

2  Décision sur une question juridique de principe selon l'article 12, 2e et 6e alinéa OCRA