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meiner Akten zuzusenden. Selbstverständlich will ich die Kosten dafür bezahlen". Der Rekurrent ersuchte die Vorinstanz für den Fall der erneuten Ablehnung seines Gesuchs um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

Die Vorinstanz wies am 26. September 1995 auch das erneute Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers ab, ohne diesen Entscheid in Form einer Verfügung zu erlassen. In seinem Schreiben führte das BFF unter anderem aus, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens des Rekurrenten sei die Frage nach der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einlässlich geprüft worden. Den momentanen generellen Schwierigkeiten beim Vollzug von Wegweisungen nach der Bundesrepublik Jugoslawien sei mit der Erstreckung der Ausreisefristen Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer wäre hinsichtlich einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Vollzugs nicht antragsberechtigt. Im Einsichtsgesuch vom 18. September 1995 würden somit keine Gründe dargelegt, welche eine Einsichtsgewährung rechtfertigten.

In einer als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 11. Oktober 1995 focht der Rekurrent die Verweigerung der Akteneinsicht beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an. Er begründete seine Beschwerde im wesentlichen damit, dass er auf die Einsichtnahme in seine Akten zum Zwecke der "Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs" angewiesen sei.

Im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen dem EJPD und der Asylrekurskommission wurde die sachliche Zuständigkeit der letzteren zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde festgestellt. Der Instruktionsrichter der Asylrekurskommission brachte dies dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 zur Kenntnis.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 1996 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 15. Juli 1996 hat der Instruktionsrichter eine den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (und dessen Familie) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hemmende vorsorgliche Massnahme angeordnet.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, Akteneinsicht zu gewähren.