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Aus den Erwägungen:


1. a) Die angefochtenen Schreiben des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995 stellen in materieller Hinsicht Verfügungen (bzw. Zwischenverfügungen im Rahmen des damals hängigen Wiedererwägungsverfahrens) im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG (beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 VwVG) dar, welche gemäss Artikel 44 VwVG (bzw. Art. 45 Abs. 2 lit. e VwVG) grundsätzlich mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden können. Das subsidiäre ausserordentliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Artikel 70 Absatz 1 VwVG steht bei dieser Sachlage zum vornherein nicht zur Verfügung (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 207 f.). Die sachliche Zuständigkeit der Asylrekurskommission wird in konstanter Praxis sowohl bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFF über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Asylverfahren (EMARK, Mitteilungen 1994/1) als auch hinsichtlich im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren ausgefällten Zwischenverfügungen des BFF bejaht (vgl. EMARK 1993 Nr. 25, S. 177 ff.). Die Kommission ist damit zur materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wie dies bereits im Rahmen des durch das EJPD eröffneten Meinungsaustausches festgestellt worden ist.

b) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 11. Oktober 1995 bilden die beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995. Mit ersterer nahm die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um "vorläufige Aufnahme resp. F-Bewilligung" vom 4. September 1995 als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Wegweisungsverfügung entgegen und trat in diesem Entscheid darauf (faktisch) nicht ein. Mit seiner Eingabe an das BFF vom 18. September 1995 rügte der Beschwerdeführer einzig die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und beschränkte sich im wesentlichen darauf, sein Einsichtsgesuch zu erneuern; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 26. September 1995 erneut abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde vom 11. Oktober 1995 begründet der Rekurrent ausschliesslich mit der wiederholten Verweigerung der Akteneinsicht. Soweit die Frage der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 1995 (beziehungsweise des Nichteintretens hierauf) betreffend, bildet die angefochtene Verfügung vom 6. September 1995 nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Letzteres ist vielmehr - wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 1995