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Aus den Erwägungen:
1. a) Die angefochtenen Schreiben des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995
stellen in materieller Hinsicht Verfügungen (bzw. Zwischenverfügungen im Rahmen des
damals hängigen Wiedererwägungsverfahrens) im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG
(beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 VwVG) dar, welche gemäss Artikel 44 VwVG (bzw. Art. 45
Abs. 2 lit. e VwVG) grundsätzlich mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden
können. Das subsidiäre ausserordentliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde
gemäss Artikel 70 Absatz 1 VwVG steht bei dieser Sachlage zum vornherein nicht zur
Verfügung (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 207 f.). Die
sachliche Zuständigkeit der Asylrekurskommission wird in konstanter Praxis sowohl bei
Beschwerden gegen Verfügungen des BFF über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem
Asylverfahren (EMARK, Mitteilungen 1994/1) als auch hinsichtlich im Rahmen von
Wiedererwägungsverfahren ausgefällten Zwischenverfügungen des BFF bejaht (vgl. EMARK
1993 Nr. 25, S. 177 ff.). Die Kommission ist damit zur materiellen Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig, wie dies bereits im Rahmen des durch das EJPD
eröffneten Meinungsaustausches festgestellt worden ist.
b) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 11. Oktober 1995 bilden die beiden
Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995. Mit ersterer nahm
die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um "vorläufige Aufnahme resp.
F-Bewilligung" vom 4. September 1995 als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der
Wegweisungsverfügung entgegen und trat in diesem Entscheid darauf (faktisch) nicht ein.
Mit seiner Eingabe an das BFF vom 18. September 1995 rügte der Beschwerdeführer einzig
die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und beschränkte sich im wesentlichen darauf,
sein Einsichtsgesuch zu erneuern; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 26. September
1995 erneut abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde vom 11. Oktober 1995 begründet der
Rekurrent ausschliesslich mit der wiederholten Verweigerung der Akteneinsicht. Soweit die
Frage der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 1995 (beziehungsweise des
Nichteintretens hierauf) betreffend, bildet die angefochtene Verfügung vom 6. September
1995 nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Letzteres
ist vielmehr - wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mit Instruktionsverfügung vom
29. Dezember 1995 |