1996 / 41 - 363

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fahrungsgemäss die überwiegende Mehrheit der Asylgesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten, weshalb eine solche Praxis diesen Asylsuchenden die Gelegenheit, die entsprechenden Wegweisungsverfügungen noch rechtzeitig in der Schweiz anzufechten, verschliessen - und damit faktisch wohl die meisten von ihnen überhaupt der vom Gesetzgeber vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit berauben - würde.

Nach der Praxis der Asylrekurskommission können zwar gewisse Verletzungen von Verfahrensbestimmungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus prozessökonomischen Überlegungen geheilt werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, S. 15 ff.). Eine solche "Heilung" steht indessen nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich ausser Diskussion. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die vorliegenden Verfahrensfehler einer solchen nachträglichen Verbesserung überhaupt zugänglich wären, ebenso offenbleiben, wie diejenige, ob die Vorinstanz bei der Nichtbeachtung der Bestimmung von Artikel 47 Absatz 1 AsylG bisher einer konstanten Praxis gefolgt ist.

5. - Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben. Das BFF ist anzuweisen, dem Rekurrenten die unverzügliche Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen und das Asylverfahren weiterzuführen. Insoweit die vom BFA verfügte Einreisesperre einem bewilligten erneuten Grenzübertritt des Beschwerdeführer im Wege stehen sollte, wird die Vorinstanz, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit der die Sperre verfügenden Instanz, für die Beseitigung dieses Einreisehindernisses zu sorgen haben.