1996 / 38 - 342

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c) Zu dem von den Beschwerdeführern geäusserten Verdacht auf Rechtsverweigerung, das BFF scheine die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen, hat sich die ARK mangels Zuständigkeit nicht zu äussern. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, beim hierfür gemäss Artikel 70 VwVG zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde zu führen (vgl. EMARK 1994 Nr. 16). Da in der Eingabe diese Beanstandung nur andeutungsweise erfolgt, nicht aber unter ausdrücklicher Nennung der Rechtsverhinderung, wird von einer Überweisung nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG abgesehen. 

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG ist. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 1996 ist demnach, da mangels Anfechtungsobjekt unzulässig, nicht einzutreten.

4. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 1995 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht haben, welches das BFF am 16. Oktober 1995 dahingehend beantwortete, es werde ihnen "zu gegebener Zeit seinen Bescheid" zukommen lassen, ohne dass es in den folgenden Monaten tatsächlich auf das Wiedererwägungsgesuch zurückgekommen wäre. Das BFF hat damit nicht nur das neuerliche Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. April 1996, sondern auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren provoziert und insofern mitzuverantworten. Unter diesen Umständen erscheint daher gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 4a Bst.b KostenV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach als gegenstandslos.