1996 / 30 - 285

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intensità dei pregiudizi (consid. 4b e 4c); negata l'esistenza di una pressione psichica insopportabile (consid. 4d).

2. Nessun rischio d'esercizio dell'azione penale per omosessualità o soggiorno all'estero (consid. 5a e b).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 1995 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei in Baku/Aserbaidschan geboren und mit seiner Familie im Jahre 1980, im Alter von elf Jahren, nach Taschkent gezogen, wo sein Vater eine Stelle als Direktor einer staatlichen Fabrik angenommen habe. Er habe in Taschkent im Jahre 1985 die Schulen abgeschlossen; von 1987 bis 1989 habe er den Militärdienst absolviert; ab 1989 habe er in Taschkent Rechtswissenschaften studiert und sein Studium im Jahre 1994 mit dem Diplom abgeschlossen. Er habe in seiner Heimat verschiedene Diskriminierungen und Schikanen erlebt, da er homosexuell sei und überdies der armenischen Minderheit angehöre sowie katholisch und russischer Muttersprache sei. Ein erstes Mal habe er im Jahre 1985 im Zusammenhang mit seiner Homosexualität Behelligungen erlebt; er habe damals in Leningrad ein Konzert von Toto Cotugno, in den er verliebt gewesen sei, besucht, und es sei ihm gelungen, vom Sänger auf die Bühne eingeladen zu werden; im Anschluss an diesen Vorfall habe man ihn festgenommen und für drei Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten, als Homosexuellen beschimpft und aufgefordert, die Stadt innert 24 Stunden zu verlassen. Während seines Militärdienstes zwischen 1987 und 1989 sei er namentlich von einem Leutnant unter Druck gesetzt worden, der ihn einerseits zu Spitzeldiensten, andererseits zu sexuellen Beziehungen habe bewegen wollen und gar soweit gegangen sei, den Beschwerdeführer fälschlicherweise als Freiwilligen für den Krieg in Afghanistan anzumelden; auf seine Beschwerden bei den Vorgesetzten hin sei jener Leutnant dann versetzt worden. Hingegen hätten seine Vorgesetzten ihm keine Hilfe gegen seine Dienstkameraden geboten, von denen er regelmässig zusammengeschlagen worden sei; vielmehr habe man ihn verspottet und verhöhnt; ausserdem habe er sich regelmässig monatlich im Spital ärztlichen Kontrollen, ob er sexuelle Beziehungen gehabt habe, unterziehen müssen. Auch bei seinem Studium sei er diskriminiert worden; so hätten er und andere nichtusbekische Studienanfänger zunächst bei den Zulassungskriterien im Vergleich zu usbekischen Studenten diskriminiert werden sollen, wogegen man sich erfolgreich zur Wehr gesetzt