1996 / 22 - 230

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durch Private, zur Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdungssituation. Die Mehrheit aller Ahmadis, die sich nicht besonders aktiv für ihren Glauben einsetzen beziehungsweise öffentlich in Erscheinung treten, sind nicht im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG gefährdet. Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegendenfalls nicht, eine über das allgemeine Indiz der Zugehörigkeit zu den Ahmadis hinausgehende, individuell konkrete Situation im oben dargelegten Sinne glaubhaft zu machen, aufgrund welcher auf eine Gefährdung nach Artikel 14 Absatz 4 ANAG zu schliessen wäre.