1996 / 22 - 229

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vanter Verfolgung oder sonstiger unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine solche Gefahr muss aber durch entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden. Allein mit der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die anderen Moslems oder gewisser Behördenmitglieder ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 ANAG dargetan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung dort ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung der ARK nicht gesprochen werden. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt sich für den Beschwerdeführer eine solche glaubhafte Gefährdung über die blosse Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

c) Der Vollzug kann gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Kälin, a.a.O., S. 203). 

Gemäss Praxis der ARK stellt die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des Asylgesuchstellers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien im erwähnten Sinne können sich beispielsweise aus einer besonderen Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ergeben. Sodann kann eine herausragende Stellung von Ahmadis innerhalb der pakistanischen Bevölkerung, wie eine auffällige politische Funktion, ein zusätzliches Gefährdungskriterium darstellen. Schliesslich berechtigen unter Umständen auch schon erlittene Nachteile, welche indes nicht bereits zur Asylgewährung führen, insbesondere an über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen