| |
|
ee) Es vermag daher auch nicht zu erstaunen, dass eine präzise Aussage hinsichtlich der Häufigkeit von derartigen Vergewaltigungsfällen im Kosovo zahlenmässig nicht möglich ist. Einerseits ist nur eine verschwindend geringe Anzahl von konkreten Einzelfälle bekannt und andererseits muss gerade in diesem Kontext aus sozio-kulturellen Gründen eine hohe Dunkelziffer angenommen werden. Aufgrund der vorhandenen Informationen ist immerhin
auszuschliessen, dass die Vergewaltigung im Kosovo in vergleichbarem Ausmass und gleich systematisch wie in Bosnien-Herzegowina betrieben wird. Letztlich ist in persönlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebst der Vergewaltigung auch andere Behelligungen (Schläge, Beschlagnahme von Identitätspapieren) durch die serbischen Ordnungskräfte erlitten hat und sie von daher erst recht kein Vertrauen in die Justiz haben konnte. Es kommt hinzu, dass die Rekurrentin stets betont hat, sie habe starke Schamgefühle und ihre Angehörigen sollten keine Kenntnis von diesem Vorfall erlangen. In der Tat gilt es den sozio-kulturellen Hintergrund auch in persönlicher Hinsicht zu veranschlagen, denn die Beschwerdeführerin hatte infolge muslimischer Religionszugehörigkeit und der Ledigkeit gesellschaftliche Nachteile im Falle einer Anzeige und der damit verbundenen Publizität zu gewärtigen. In Würdigung all der genannten Umstände gelangt die Asylrekurskommission im vorliegenden Einzelfall zur Auffassung, dass auch einer Drittperson in vergleichbarer Situation die Einreichung einer Strafanzeige nicht hätte zugemutet werden können. Nach dem Gesagten ist überwiegend zu bezweifeln, ob der Staat die Täter im Falle einer Strafanzeige wirklich zur Rechenschaft gezogen hätte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile muss sich der Staat infolgedessen anrechnen lassen.
5. - Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Die Akten sind zur Behandlung der weitergehenden Verfahrensanträge, wonach der Beschwerdeführerin ein Kantonswechsel und eine Therapie bei einer italienisch sprechenden Fachfrau zu ermöglichen sei, an die dafür zuständige Vorinstanz zu überweisen.
|