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Personalien ihrer Kinder eintragen liessen. Die Kinder B. könnten
es gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK "nach Wegfall der Umstände, auf
Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind" demnach nicht
mehr ablehnen, den Schutz des Heimatstaates ihrer Eltern in Anspruch zu
nehmen. Der Umstand, dass die im Ausland geborenen Kinder chilenischer
Eltern im gegenwärtigen Zeitpunkt das chilenische Bürgerrecht nicht
besitzen (chilenische Verfassung vom 8. August 1980, Art. 10 Ziff. 3) sei
im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
irrelevant. Die Kinder würden über einen Anspruch auf die chilenische
Staatsbürgerschaft verfügen, der ihnen jederzeit die Einreise in ihren
"Heimatstaat" ermögliche und könnten allein durch die
Tatsache, dass sie sich länger als ein Jahr in Chile niederlassen, das
chilenische Bürgerrecht erwerben.
Artikel 1 C Ziffer 5 FK spricht klar davon, dass eine Person nicht mehr
unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund
derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen
kann, den Schutz "ihres Heimatlandes" in Anspruch zu nehmen. Mit
dieser Formulierung ist unmissverständlich das Land bezeichnet, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht etwa das Land, dessen
Staatsangehörigkeit sie erwerben kann. Die blosse Möglichkeit der
unbestrittenerweise staatenlosen Beschwerdeführer, die chilenische
Staatsbürgerschaft zu erwerben, kann daher schon aufgrund des klaren
Wortlautes nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Dem Umstand,
dass die Eltern B. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres
Heimatlandes gestellt, neue chilenische Pässe angenommen und darin - rein
deklaratorisch - das Kindesverhältnis zu ihren minderjährigen Kindern
festhalten liessen, kommt deshalb in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführer zum vornherein keine Bedeutung zu. Die
Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum
Widerruf des Asyls gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK sind somit nicht erfüllt.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet,
weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 lit. d
und 25 Abs. 3 VOARK) und die angefochtene Verfügung vom 16. März 1989
aufzuheben ist.
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