1996 / 8 - 68

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Personalien ihrer Kinder eintragen liessen. Die Kinder B. könnten es gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK "nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind" demnach nicht mehr ablehnen, den Schutz des Heimatstaates ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen. Der Umstand, dass die im Ausland geborenen Kinder chilenischer Eltern im gegenwärtigen Zeitpunkt das chilenische Bürgerrecht nicht besitzen (chilenische Verfassung vom 8. August 1980, Art. 10 Ziff. 3) sei im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft irrelevant. Die Kinder würden über einen Anspruch auf die chilenische Staatsbürgerschaft verfügen, der ihnen jederzeit die Einreise in ihren "Heimatstaat" ermögliche und könnten allein durch die Tatsache, dass sie sich länger als ein Jahr in Chile niederlassen, das chilenische Bürgerrecht erwerben.

Artikel 1 C Ziffer 5 FK spricht klar davon, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz "ihres Heimatlandes" in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Formulierung ist unmissverständlich das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie erwerben kann. Die blosse Möglichkeit der unbestrittenerweise staatenlosen Beschwerdeführer, die chilenische Staatsbürgerschaft zu erwerben, kann daher schon aufgrund des klaren Wortlautes nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Dem Umstand, dass die Eltern B. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, neue chilenische Pässe angenommen und darin - rein deklaratorisch - das Kindesverhältnis zu ihren minderjährigen Kindern festhalten liessen, kommt deshalb in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zum vornherein keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK sind somit nicht erfüllt.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 lit. d und 25 Abs. 3 VOARK) und die angefochtene Verfügung vom 16. März 1989 aufzuheben ist.