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Mit Verfügung vom 16. März 1989 widerrief der DFW das den
Beschwerdeführern gewährte Asyl und aberkannte ihnen gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 31. März 1989 Beschwerde
erhoben mit dem Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. - Gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG wird das Asyl aus Gründen
nach Artikel 1 C Ziffern 1-6 FK widerrufen. Gemäss Artikel 41 Absatz 3
AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf
den Ehegatten und die Kinder.
4. - Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die minderjährigen
Beschwerdeführer chilenischer Staatsangehörigkeit seien im chilenischen
Reisepass ihres Vaters, Herrn B., eingetragen worden. Damit seien ihnen
gegenüber die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und zum Widerruf des gewährten Asyls gemäss Artikel 41 AsylG i.V.m.
Artikel 1 C Ziffer 1 FK erfüllt.
In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die
Beschwerdeführer seien staatenlos, da sie nach chilenischem Recht zwei
Jahre in Chile gelebt haben müssen, um die chilenische Staatsbürgerschaft
zu erwerben. Da die Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden seien
und immer hier gelebt hätten, sei dies nicht möglich. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführer bei der Neuausstellung in die chilenischen Reispässe
ihrer Eltern eingetragen worden seien, bedeute nur, dass sie Kinder ihrer
Eltern seien.
Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde
und führt aus, die in der Schweiz geborenen Kinder B. hätten die gleiche
Rechtsstellung wie die Eltern erhalten, da davon auszugehen sei, dass sie
als Kinder von verfolgten Eltern in deren Heimatland ebenfalls verfolgt
sein könnten. Diese Reflexwirkung sei im Falle der Kinder dadurch
weggefallen, dass sich die Eltern freiwillig wieder unter den Schutz ihres
Heimatlandes gestellt und neue chilenische Pässe angenommen hätten,
worin sie auch die
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