1996 / 8 - 67

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Mit Verfügung vom 16. März 1989 widerrief der DFW das den Beschwerdeführern gewährte Asyl und aberkannte ihnen gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft.

Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 31. März 1989 Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

3. - Gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Artikel 1 C Ziffern 1-6 FK widerrufen. Gemäss Artikel 41 Absatz 3 AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder.

4. - Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die minderjährigen Beschwerdeführer chilenischer Staatsangehörigkeit seien im chilenischen Reisepass ihres Vaters, Herrn B., eingetragen worden. Damit seien ihnen gegenüber die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des gewährten Asyls gemäss Artikel 41 AsylG i.V.m. Artikel 1 C Ziffer 1 FK erfüllt.

In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführer seien staatenlos, da sie nach chilenischem Recht zwei Jahre in Chile gelebt haben müssen, um die chilenische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Da die Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden seien und immer hier gelebt hätten, sei dies nicht möglich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei der Neuausstellung in die chilenischen Reispässe ihrer Eltern eingetragen worden seien, bedeute nur, dass sie Kinder ihrer Eltern seien.

Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die in der Schweiz geborenen Kinder B. hätten die gleiche Rechtsstellung wie die Eltern erhalten, da davon auszugehen sei, dass sie als Kinder von verfolgten Eltern in deren Heimatland ebenfalls verfolgt sein könnten. Diese Reflexwirkung sei im Falle der Kinder dadurch weggefallen, dass sich die Eltern freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt und neue chilenische Pässe angenommen hätten, worin sie auch die