1996 / 2 - 12

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2. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Oktober 1995
    i.S. M. und F.B., Türkei


Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Grundsätzliche Annahme einer zumutbaren Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten im Westen der Türkei. Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall.



Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.

Il existe en principe pour un réfugié de la violence d'origine kurde provenant du sud-est de la Turquie une possibilité de refuge interne dans l'ouest de ce pays. Critères d'appréciation dans le cas d'espèce.



Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Di regola è data nell'ovest della Turchia un'alternativa di rifugio interna per i rifugiati della violenza curdi provenienti dal sud-est del Paese. Criteri dell'esame individuale.


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei im Dezember 1987, seine heutige Ehefrau im August 1989. Beide Beschwerdeführer stammen aus der Nähe von Pazarcik, Provinz Kahramanmaras. Im November 1989 verheirateten sie sich in der Schweiz.

Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des DFW vom 4. Oktober 1989 abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.