1996 / 1  - 11

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dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernisse, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegensteht. Findet der Betroffene am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor - unmittelbarer und mittelbarer - staatlicher Verfolgung gemäss Artikel 3 AsylG, so ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an diesem Ort nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG zu prüfen; die bisher unklare Praxis der ARK wird in diesem Sinne präzisiert.

6. - (Zusammenfassung: Das - hypothetische - Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird im vorliegenden Fall bejaht, da der Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatprovinz Gaziantep von künftiger Reflexverfolgung bedroht wäre. Eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigt sich schliesslich, da die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.)