1995 / 24 - 233

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Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie vorläufig aufzunehmen, Ausnahmen möglich sind.

Es wird Aufgabe der Praxis sein, anhand konkreter Fälle und Fallgruppen zu konkretisieren, welche Gründe zu einer Ausnahme vom Grundsatz des Artikel 17 Absatz 1 AsylG führen können, unter welchen Umständen also ein Familienmitglied - obwohl Artikel 17 Absatz 1 AsylG grundsätzlich den Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorsieht - nicht in die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie einbezogen wird. Denkbar ist dies etwa, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Artikel 14a Absatz 6 ANAG erfüllt; ebenso könnte eine Ausnahme - wie die ARK dies bereits angedeutet hat (EMARK 1993 Nr. 19 S. 127; EMARK 1994 Nr. 12 S. 109) - in jenen Fällen angenommen werden, in denen eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist. Schliesslich sind Ausnahmen von der Berücksichtigung der Familieneinheit in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei indessen die blosse Tatsache, dass weitere Familienmitglieder ein (erfolgloses) Asylgesuch stellen, für sich allein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 13.8.1992 i.S. M.D.).

12. - Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes der Familie gemäss Artikel 17 Absatz 1 AsylG ebenfalls vorläufig aufzunehmen ist, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz nahelegen würden.