1995 / 24 - 232

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aufgenommenen Person verheiratet, ist ebenfalls in die vorläufige Aufnahme seines Ehepartners einzubeziehen.

Vordergründig widersprüchlich mag es erscheinen, dass mithin der Ehepartner einer vorläufig aufgenommenen Person in dessen vorläufige Aufnahme miteinbezogen werden kann, während dies demgegenüber beim Ehepartner einer Person mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Artikel 38 - 40 BVO möglich ist. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des Fremdenpolizeirechts einerseits und des Asylrechts andererseits hinzuweisen; während das Fremdenpolizeirecht namentlich die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung bezweckt und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und die Integration der Ausländer berücksichtigt, ohne humanitäre Ueberlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 BVO; vgl. P. Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 1990 S. 168.), orientiert sich das Asylrecht allein an Prinzipien der Schutzgewährung und der humanitären Tradition (Zutreffend weisen sodann, in anderem Zusammenhang, Gerber/Métraux, a.a.O., S. 110, darauf hin, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in zahlreichen Fällen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz erfolgt.). Das Fremdenpolizeirecht und das Asylrecht, deren Zielsetzungen sich lediglich teilweise überschneiden, können einander nicht generell gegenübergestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass eine vorläufig aufgenommene Person - unabhängig davon, ob die vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Asylverfahrens oder im Anschluss an die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und der Anordnung der Wegweisung verfügt wird - des Schutzes der Schweiz in einem weiten Sinn bedarf, weil ein Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Diese Umstände haben mit Rücksicht auf den in Artikel 17 Absatz 1 AsylG festgehaltenen Grundsatz der Einheit der Familie unmittelbare Auswirkungen auf allfällig sich in der Schweiz befindliche Familienmitglieder einer im Zuge des Asylverfahrens vorläufig aufgenommenen Person. Demgegenüber kann sich ein Ausländer, welcher im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, auf keine analoge Bestimmung im Ausländerrecht berufen.

c) Aus dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 AsylG, wonach bei der Wegweisung und beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich ableiten, dass vom dargelegten Grundsatz, im