1995 / 24 - 229

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lebte und intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzenden Kind beruft (vgl. BGE 120 Ib S. 1 ff.).

9. - Keine aus Artikel 8 EMRK fliessenden Ansprüche kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausländer geltend machen, dessen Familie in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, sondern lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt oder hier vorläufig aufgenommen worden ist (so ausdrücklich BGE 119 Ib 91 ff.; BGE vom 6.4.1993, publiziert in EuGRZ 1993 S. 573 ff.; BGE vom 20.1.1993, publiziert in EuGRZ 1993 S. 571 ff.; BGE vom 27.2.1990, publiziert in ASYL 1990/2 S. 13 f.). In diesem Zusammenhang kommt Artikel 17 Absatz 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die vom Bundesgericht aus Artikel 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinausgeht: Die Asylbehörden können bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen diese Angehörigen, gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG, ebenfalls vorläufig aufnehmen, obwohl gleichzeitig ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Artikel 8 EMRK, in Uebereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis, als völkerrechtlich zulässig erklärt wird (dazu nachstehend Erw. 11).

Zur Auslegung asylrechtlicher Normen - so auch des Artikels 17 Absatz 1 AsylG -, welche auf die Achtung des Familienlebens Bezug nehmen, kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung nämlich nicht in dem Sinn beigezogen werden, dass diese Rechtsprechung zu einer restriktiven Auslegung verpflichten würde und die entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen nur insofern eine Bedeutung haben könnten, als ein Verwandter eines Asylbewerbers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schweiz verfüge. Vielmehr tragen im Asylrecht - nebst Artikel 17 Absatz 1 AsylG - verschiedene Bestimmungen dem in Artikel 8 EMRK statuierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens Rechnung, ohne dass eigentliche Rechtsansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen würden (vgl. etwa Art. 14a Abs. 3 AsylG, wonach die Einheit der Familie bei der Kantonszuweisung der Asylbewerber zu berücksichtigen ist, oder Art. 4 Absatz 2 Bst. a AsylV 1, wonach einem Asylbewerber die Einreise in die Schweiz gestattet wird, wenn er enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hat, ebenso Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach auch beim Vorliegen von Asylausschlussgründen die Familienangehörigen einer als Flüchtling anerkannten Person in dessen Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind [vgl. EMARK 1993 Nr. 24]). Diese Regelungen würden ihres wesentlichen Inhalts beraubt, wollte man sie jeweils im restrikti-