1995 / 24 - 226

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eingereicht wurde, auszunehmen. Dieser Entscheid wurde von J. J. mit Beschwerde angefochten.

Mit Verfügung vom gleichen Datum lehnte das BFF ebenfalls das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. 

Mit Eingabe vom 6. Februar 1995 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei sie wegen Unzumutbarkeit der Rückschaffung vorläufig aufzunehmen. 

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 1995 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil vom 13. September 1995 hiess die ARK die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin teilweise gut und wies das BFF an, J.J. in Anwendung des BRB vom 20. April 1994 vorläufig aufzunehmen.

Die ARK heisst die Beschwerde von Frau N. J. teilweise gut, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im übrigen weist sie die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

1. - 3. (Prozessuales und Rechtsgrundlagen)

4. (Verweigerung des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)

5., 6.a (Wegweisung)

6. b) Die Frage, inwiefern der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka zumutbar ist, kann mit Rücksicht auf die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden. Die ARK ist mit Urteil vom 13. September 1995 in Würdigung der Gesamtsituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin - J. J. - zum Schluss gelangt, dass die von diesem im Jahre 1991 begangenen Delikte einen Ausschluss vom Anwendungsbereich des BRB vom 20. April 1994 nicht rechtfertigen, wonach srilankische Asylbewerber, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 gestellt haben und denen keine Härtefallbewilligung gemäss Artikel 13 f BVO erteilt wird, bei Nichtanerken-