1995 / 24 - 227

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nung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sind. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde das BFF deshalb angewiesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Zu prüfen bleibt somit, inwiefern dieser Umstand unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einheit der Familie Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin hat.

7. - Das Asylgesetz nimmt auf die Familie und die Familieneinheit in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 (Familieneinheit und Familienvereinigung bei Personen, die als Flüchtling anerkannt worden sind), Artikel 14a Absatz 3 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone) und Artikel 17 Absatz 1 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges) Bezug.

In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1993 Nr. 24) und der Begriff der Minderjährigkeit sich nach schweizerischem Recht, nicht nach dem jeweiligen Heimatrecht der betreffenden Person bestimmt (EMARK 1994 Nr. 11). Bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, kann der Begriff der Familie auch weitere nahe Verwandte umfassen (Art. 7 Abs. 2 AsylG; Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) (EMARK 1994 Nr. 7, EMARK 1994 Nr. 8, EMARK 1994 Nr. 9, EMARK 1994 Nr. 10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei Verhältnissen der Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit, den Begriff der Familie im Sinne von Artikel 8 EMRK ebenfalls über den Kreis von Ehepartnern und minderjährigen Kindern hinaus umschreibt, vgl. BGE 115 Ib 1 ff. [Beziehung zwischen Eltern und ihrem volljährigen behinderten Kind] und BGE 120 Ib 257 ff. [Beziehung zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern]). Es ist davon auszugehen, dass der Familienbegriff im Asylgesetz in personeller Hinsicht einheitlich verwendet wird, dass mithin auch bei der Auslegung der Artikel 14a Absatz 3 AsylG und Artikel 17 Absatz 1 AsylG vom Familienbegriff auszugehen ist, wie ihn Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 AsylG statuieren (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 1994 Nr. 11 S. 91 f., wo zur Auslegung des Familienbegriffs von Art. 3 Abs. 3 AsylG u.a. auf die entsprechende Auslegung von Art. 14a Abs. 3 AsylG zurückgegriffen wird.).