1995 / 16 - 153

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16. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Juli 1995
      i.S. L. und M. P.-V., Ungarn


Grundsatzentscheid:[1]
Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 und 2 FK: Asylwiderruf zufolge veränderter Verhältnisse; zwingende Gründe.

1. In Ungarn, Polen und Tschechien ist die generelle Situation über den Zeitraum der letzten Jahre so demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse angenommen wird, die die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK rechtfertigt (Erw. 5a).

2. Die Ausnahmebestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK, wonach triftige Gründe einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, bezieht sich nicht auf die Bestimmungen von Artikel 1 C Ziffer 1-4, sondern gilt nur bei Wegfall der seinerzeitigen Umstände im Sinne des ersten Absatzes von Artikel 1 C Ziffer 5 FK (Erw. 6a).
Der Ausnahmetatbestand von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK ist auf alle Flüchtlinge anwendbar, nicht nur auf die statutären (Erw. 6b; Bestätigung der Praxis gemäss EMARK 1993 Nr. 31 S. 220 f.).

3. Die Formulierung, wonach triftige Gründe auf frühere Verfolgungen zurückzugehen haben, bedeutet, dass sich der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht in einer Verfolgungssituation im Sinne einer begründeten Furcht vor Verfolgung befunden haben muss, an welche Situation die geltend gemachten Gründe anknüpfen (Erw. 6c).

4. Der in der deutschen Übersetzung verwendete Begriff "triftige Gründe" in Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK ist im Sinne von "zwingende Gründe" zu verstehen (Erw. 6d).

5. Unter zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu verstehen. Liegt ein solches Langzeittrauma vor, bestehen selbst dann zwingende Gründe, wenn die Aberkennung und der Asylwiderruf nicht zu einer Rückkehr


[1]  Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).