1995 / 13 - 121

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Eröffnung der Verfügung statuiert wird, besteht für den Asylgesuchsteller - die vorhergehende oder gleich- und rechtzeitige Anhängigmachung des Rechtsmittels vorausgesetzt - selbstverständlich die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Frist von 24 Stunden (und sogar während des ganzen Beschwerdeverfahrens) ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer riskiert dann allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz erst nach bereits vollzogener Wegwei-sung über das Gesuch befindet. Stellt der Gesuchsteller demgegenüber bei sofort vollziehbaren Wegweisungen im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 AsylG innert 24 Stunden seit Eröffnung der Verfügung das Gesuch unter den vorstehend umschriebenen Voraussetzungen, so hemmt dieses den Vollzug solange, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befunden wird.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil entstanden ist, weil er nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 15. Februar 1995 noch bis zum 28. Februar 1995 (Ablauf der Ausreisefrist) ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hatte und ihm somit für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches genügend Zeit zur Verfügung stand.