1995 / 10 - 101

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Aktenlage davon auszugehen, dass er das verbotene Glücksspiel gewerbsmässig betreibt. Im zu beurteilenden Fall ist aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung dem privaten Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Abs. 4 und 5 ANAG zu berufen, überwiegt. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht.

Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG). Sie sind zu bestätigen.