1995 / 7 - 65

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Auslandaufenthalten sei er wiederholt von der Polizei verhört worden. Die Polizei habe ihn auch deshalb verhört, weil er wiederholt politisch verfolgte Familien im Kosovo finanziell unterstützt habe. Nach Beendigung einer Auslandtournee des Ensembles in Amerika anfangs Januar 1988 sei er nicht mit diesem nach Jugoslawien zurückgereist, weil er noch Medikamente für seinen kranken Bruder habe besorgen wollen. Am 24. Januar 1988 sei er ebenfalls in seine Heimat zurückgekehrt. In der Frühe des 25. Januar 1988 sei die Polizei erschienen; er habe indessen fliehen können.

Mit Verfügung vom 14. August 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, weil ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch an die Flüchtlingseigenschaft genügten.

In ihrer Beschwerde vom 17. September beantragten die Rekurrenten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer würde bereits deshalb gegen das Non-refoulement-Prinzip verstossen, weil sich namentlich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aktiv an Demonstrationen in der Schweiz beteiligt habe, wo eine Unabhängigkeit Kosovos gefordert worden sei.
Im Nachgang zu ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführer diverse, ihre exilpolitischen Aktivitäten bestätigende, Dokumente ins Recht.

Am 10. März 1993 zog das BFF seine Verfügung vom 14. August 1992 teilweise in Wiedererwägung und ordnete gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Die weitergehende Zuerkennung von Asyl lehnte es jedoch mit der Begründung ab, diese setze neben der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen eines Asylausschlussgrundes voraus. Ein Asylausschlussgrund liege unter anderem dann vor, "wenn ein Ausländer durch 'subjektive Nachfluchtgründe', das heisst, erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise, Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG wurde (vgl. Art. 8a AsylG)." Die Rechtsfolge von Artikel 8a AsylG würde lediglich dann ausbleiben, wenn der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten vor Verlassen der Heimat seine Flüchtlingseigenschaft begründet hätte.

Mit Eingabe vom 13. April 1993 fochten die Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 1993 an, soweit ihnen kein Asyl gewährt wurde.