1995 / 7 - 66

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Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 1994 auf Abweisung der Beschwerden vom 17. September 1992 und vom 13. April 1993.

Die ARK weist die Beschwerden ab. Sie bejaht zwar grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der ausreisebestimmenden Ereignisse, spricht ihnen aber sowohl unter dem Gesichtspunkt einer effektiven staatlichen Vorverfolgung als auch unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung eine rechtsgenügliche Asylrelevanz ab.


Aus den Erwägungen:

6. - Nach ihrer Einreise in die Schweiz haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - sowohl im Rahmen von folkloristischen Tanzaufführungen als auch durch ihre Teilnahme an Kosovo-Demonstrationen - in regimekritischer Weise betätigt. Ihre exilpolitischen Aktivitäten sind durch entsprechende Beweismittel belegt. Das BFF hat daraufhin am 10. März 1993 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. August 1992 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer bejaht und deren vorläufige Aufnahme angeordnet. Es hat damit implizit anerkannt, dass einerseits "der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und" den/die Beschwerdeführer "deshalb verfolgen würde und" andererseits "die drohende Bestrafung oder sonstige Behandlung im Heimatstaat alle Voraussetzungen des Verfolgungsbegriffs erfüllt" (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 135). 

7. - Der Beschwerdeführer gründet bereits sein Asylgesuch auf Schwierigkeiten zufolge seines Engagements in einer Folkloregruppe im Heimatstaat. Insoweit kann in seinen Aktivitäten in der Schweiz tatsächlich eine gewisse Fortführung einer bereits im Heimatstaat ausgeführten Tätigkeit erblickt werden, auch wenn aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass sich seine oppositionelle Gesinnung im Heimatland nicht dergestalt gegen aussen manifestierte, wie dies in der Schweiz der Fall war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise ein gewisses Misstrauen der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. In der Person des Beschwerdeführers sind aufgrund der Aktenlage nicht nur subjektive Nachfluchtgründe, sondern darüber hinaus auch - wenngleich für sich allein betrachtet nicht asylgenügliche - (Vor)Fluchtgründe gegeben.