1995 / 6 - 59

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der im Mai 1990 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im wesentlichen damit, er sei aus der südlibanesischen Armee (SLA) desertiert, deren Mitglied er seit dem 1. Juli 1986 bis zur Ausreise gewesen sei. In der Folge habe er sich von einem befreundeten israelischen Offizier ein Laissez-passer zur Einreise nach Israel beschafft. Mit einem am 9. Mai 1990 bei der Schweizerischen Botschaft in Israel eingeholten Visum sei er schliesslich am folgenden Tag über Tel-Aviv ausgereist.

Mit Verfügung vom 16. Juni 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die SLA eine nichtstaatliche Bürgerkriegspartei sei, allfällige von ihr ausgehende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht in den Verantwortungsbereich des Staates fielen und somit nicht asylbeachtlich seien. Im übrigen würde sich der Machtbereich der SLA nur auf den südlichen Teil des Landes erstrecken, weshalb dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Zudem genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht (widersprüchliche Angaben zur neuntägigen Entfernung von der Trupppe, zur Dienstverpflichtung, nachgeschobene Fluchtmotive). Die Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihr stünden keine triftigen Gründe entgegen.

Mit Eingabe vom 23. Juli 1992 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die Asylsache an die Vorinstanz zu einer Anhörung des Beschwerdeführers vor dem BFF zurückzuweisen. 

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen, indem sie den Beschwerdeführer am 28. Oktober 1992 ergänzend anhörte.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 1993 beantragte die Vorinstanz schliesslich die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Wegweisung führte sie aus, dass eine Rückschaffung über Larnaca/Zypern zu erfolgen habe.

Mit Zwischenverfügung vom 28. April 1993 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der ergänzenden Anhörung vom 28. Oktober 1992