1995 / 6 - 60

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zur Einsicht und die entsprechende Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis mit Replikrecht zugesandt. Auf die diesbezügliche Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Artikel 12 AsylG und Artikel 23 VOARK richtet sich das Asylverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Subsidiär findet das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung.

Vorliegend wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durch die Vorinstanz innert durch die Instruktionsbehörde auf Antrag stillschweigend erstreckter Vernehmlassungsfrist relativ weitgehende Zusatzabklärungen getätigt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise unter dem Blickwinkel von Artikel 54 VwVG (Devolution) einerseits und anderseits die Frage, inwieweit aus solchen Zusatzabklärungen allenfalls auf eine frühere Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) zu schliessen ist, bzw. welche Folgen sich daraus ergeben.

b) Nach Artikel 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit der Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Überwälzung der Zuständigkeit (Devolution) verliert die Vorinstanz üblicherweise die Befugnis, sich der Sache weiterhin als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, also beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt diesbezüglich jedoch eine Sonderregelung, indem hier die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Artikel 58 Abs. 1 VwVG). Der Devolutionseffekt wird somit bis zur Einreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 189). In gleichem Sinne sind die Ausführungen zu verstehen, wonach sich in Art. 58 VwVG die "Doppelfunktion" der Verwaltung in der administrativen Verwaltungsrechtspflege manifestiert. Danach ist und bleibt die Verwaltung an der Sache in der Rechtspflegefunktion