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stellt werden, ist ihr der wesentliche Inhalt zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (Art. 28
VwVG). Dieser Bestimmung des VwVG ist das BFF hinsichtlich der Aktenstücke A4/2 und A5/4 mit Schreiben vom 18. Oktober 1990 (Mitteilung, dass der Beschwerdeführer nicht zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis gehöre) und 16. September 1993 (Mitteilung, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestätigung vom 20. Januar 1993 auch nicht zur Ahmadiyya-Lahori-Group gehöre) rechtsgenüglich nachgekommen. Es verschaffte sich dadurch die Möglichkeit, die mittels Botschaftsanfrage gewonnenen Erkenntnisse ohne Einschränkung im Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers verwenden zu können.
dd) - Bereits in seiner Mitteilung vom 16. September 1993 hielt das
BFF, wenngleich ohne Nennung von Fälschungsmerkmalen, implizit fest, dass es dem Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 1993 keinen Beweiswert zumesse und eröffnete so dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner Verfügung vom 21. Oktober 1993 kam das BFF zum Schluss, dass es sich beim Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 1993 vorab aus formellen Gründen um eine Fälschung handeln müsse, die gestützt auf Artikel 18d Absatz 2 AsylG einzuziehen sei. Gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der missbräuchlichen Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Informationen hat das BFF in casu zulässigerweise die Dokumentenanalyse (A21/2) nicht vollständig offengelegt. Gleichzeitig wurden aber die wesentlichen Fälschungsmerkmale durch die Vorinstanz dargelegt.
ee) - Diese Vorgehensweise des BFF ist zu schützen. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht unter Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte spätestens mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids die Möglichkeit, zu den sich aus der Dokumentenanalyse ergebenden Fälschungsmerkmalen Stellung zu nehmen, womit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in dieser Hinsicht nicht mehr die Rede sein kann. Die Vorinstanz muss sich im vorliegenden Fall keine Gehörsverletzungen vorhalten lassen. Bei der vom Beschwerdeführer genannten Person handelt es sich nach gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden nicht um den Generalsekretär der
Ahmadiyya-Lahori-Group. Dieser war und ist damit nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer behauptete Ahmadi-Mitgliedschaft zu beweisen. Schliesslich kann selbst aus der Bekanntschaft mit vier angeblichen Ahmadis nicht zwingend der Schluss gezogen
wer-
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