1994 / 26 - 193

previous next

Dokumentenanalyse A21/2 stellen vor diesem Hintergrund keine interne Akten dar, da es sich dabei zum einen um ein verwaltungsinternes Gutachten zu einer streitigen Sachverhaltsfrage (Echtheit der Bestätigung) und zum andern um eine verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (Botschaftsanfrage/ Botschaftsantwort bezüglich der Frage der Ahmadiyya-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers) handelt, die grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht des BFF vom 12. November 1993, es handle sich um interne Akten, hält daher bezüglich der Dokumente A4/2, A5/4 und A21/2 näherer Überprüfung nicht stand. 

cc) - Nach Artikel 27 Absatz 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Artikel 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die zuständige Behörde hat für jede Beschränkung des Einsichtsrechts eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, welche die konkreten Gegebenheiten berücksichtigt; sie begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie zum vornherein auf Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht schliesst (BGE 110 Ia 83). Aus diesem Grund ist es unzulässig, grundsätzlich die Einsicht in Botschaftsberichte zu verweigern; vielmehr ist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 269). Das Geheimhaltungsinteresse ist hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben (Kälin, a.a.O., S. 269). Schützenswert sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen (Kälin, a.a.O., S. 269). Das Interesse der Behörden an der Geheimhaltung von Einzelheiten über bestimmte Ereignisse und Situationen ist gleichfalls schützenswert, um zu verhindern, dass spätere Asylbewerber ohne besondere Mühe erfundene Vorbringen detailgetreu vorbringen können (Kälin, a. a. O., S. 269). Demgegenüber darf die Behörde gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VwVG die Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes dies erfordern. Soll auf ein solches Aktenstück zum Nachteil der Partei abge-