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innert kürzester Zeit eine National Identity Card ausgestellt wird, dass sie die Garantie haben, von den srilankischen Organen nicht in unsichere Gebiete geschickt zu werden, dass sie für die Anfangsperiode die Hilfe des Srilankischen Roten Kreuzes insbesondere bezüglich Unterkunft in Anspruch nehmen können und dass sie sich jederzeit an das UNHCR oder die Schweizer Botschaft in Colombo wenden können.
e) - Somit sind aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sowie im Hinblick auf die Umsetzung des Rückführungsabkommens keine Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4
ANAG).
7. - Der Vollzug der Wegweisung ist des weiteren auch als möglich zu erachten, da der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstehen. Gültige Reisepapiere können, nötigenfalls durch Vermittlung des BFF (vgl. entsprechende Vereinbarung im obenerwähnten Rückführungsabkommen), bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes beschafft werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2
AsylG).
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