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gefordert, der Gesuchsteller müsse wenigstens über eine gute Ausbildung verfügen und besondere (Sprach-)Kenntnisse haben.

Die landesinterne Zufluchtsmöglichkeit von Personen, die in einem Landesteil aufgrund einer allgemeinen Gewaltsituation gefährdet sind (wie dies bei srilankischen Staatsangehörigen aus dem Norden des Landes der Fall ist; vgl. vorn Ziff. 6 a), ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. EMARK 1993 Nr. 39, S. 287). Dabei sind Kriterien wie der Bezug zum landesinternen Zufluchtsort (z.B. Colombo), persönliche Beziehungen zu Verwandten oder Bekannten (soziales Netz), Ausbildung und Sprachkenntnisse, aber auch Geschlecht, Gesundheit, Alter, Zivilstand, Anpassungsfähigkeit etc. blosse Indikatoren im Hinblick auf die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung, beispielsweise eine existenzbedrohende Situation, eintreten dürfte (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es für ihn kein wirtschaftliches Überleben in seinem Heimatland gebe. Im Süden habe er sich lediglich einige Monate aufgehalten. Er habe dort kein soziales Netz und spreche nur wenig singhalesisch. Dem kantonalen Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über acht Monate bei einem Onkel und dessen Frau in Colombo gewohnt habe. Die Dauer dieses Aufenthaltes, die mögliche Wiederinanspruchnahme der Wohnmöglichkeit beim Onkel, aber auch seine Ausbildung zum diplomierten Tierpfleger und seine zehnjährige Berufserfahrung sowie seine gewissen Sprachkenntnisse (singhalesisch und englisch) lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass es dem 37jährigen ledigen Beschwerdeführer - allenfalls mit der Hilfe von Verwandten und Bekannten - gelingen wird, sich zumindest akzeptable persönliche und wirtschaftliche Zustände zu schaffen. Von einer existenzbedrohenden Situation kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer ist im übrigen bereits jetzt im Besitz einer Identitätskarte und könnte sich somit jederzeit ausweisen, was die Gefahr, angehalten und festgenommen zu werden, erheblich vermindert.

d) - Des weiteren ist festzustellen, dass die Schweiz mit Sri Lanka am 11. Januar 1994 eine Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen srilankischen Asylbewerbern getroffen hat. Dieses Abkommen hat das Ziel, den Betroffenen eine Rückkehr nach Sri Lanka in Sicherheit und Würde zu gewährleisten. Die Anwendung des Abkommens wird insbesondere bewirken, dass die unter dem Sicherheitsaspekt heikle Situation am Flughafen von Colombo im Zeitpunkt der Einreise entschärft wird, dass den Betroffenen