1994 / 20 - 156

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka im November 1993 und suchte am 6. Dezember 1993 in der Schweiz um Asyl nach. In der Anhörung machte er geltend, er stamme aus Tellipailai im Norden Sri Lankas und habe sein Heimatland aus Furcht vor der srilankiuschen Armee verlassen müssen, da ihn diese der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt habe. Vor seiner Ausreise hat er sich während acht Monaten in Colombo bei Verwandten aufgehalten.

Mit Verfügung vom 3. März 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 15. April 1994 erhobene Beschwerde beschränkte sich auf die Anfechtung der Wegweisung und deren Vollzug.

Die ARK weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.


Aus den Erwägungen:

6. - Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu sein den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 26).

a) - Es trifft zu, dass im Norden Sri Lankas der Bürgerkrieg zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der srilankischen Armee unvermindert andauert. Hierbei ist aber zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen bewaffneten Konflikten nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die ethnische Minderheit der Tamilen handelt, sondern um die Bekämpfung der LTTE, die mit militärischen und teilweise terroristischen Mitteln versucht, ihr Ziel der Errichtung eines unabhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, die Tamilen würden in Sri Lanka von der Regierung aufgrund ihrer ethnischen