1994 / 17 - 137

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als es den türkischen Behörden bekannt geworden sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin im November 1992 als Delegierte für ein kurdisches Nationalparlament gewählt und somit mit der "kurdischen" Sache in Verbindung gebracht wird. Weiter scheint der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den zu erwartenden Behelligungen durch Wohnsitznahme in einer anderen Region der Türkei zu entgehen, nicht offenzustehen, da anzunehmen ist, dass ihre Identität und somit ihre verwandtschaftliche Beziehung zu V. T. bereits bei den streng durchgeführten Einreisekontrollen festgestellt werden. Diese Annahme wird insbesondere bestätigt durch die Festnahme des in Deutschland lebenden Bruders A. T. bei seiner Einreise in die Türkei im Jahre 1991 sowie die Konfiszierung seines Passes. 

Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass durch das Verhalten des Bruders V. T. und die damit zusammenhängenden Begleitumstände ein objektiver Nachfluchtgrund für die Beschwerdeführerin gegeben ist, aufgrund dessen sie im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG hat.

4. - Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 5. März 1993 in der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zuerkannt, aber gleichzeitig unter Hinweis auf Artikel 8a AsylG festgestellt, dass das Asylgesuch abgelehnt bleibe.

In ihrer Eingabe vom 2. April 1993 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ein Asylausschlussgrund vorliege. Aufgrund ihrer Stellung als Frau in der Türkei sei es ihr verwehrt gewesen, in ihrem Heimatland politisch in Erscheinung zu treten. Dies sei ihr erst in der Schweiz möglich gewesen. Das Asylgesuch sei aufgrund ihrer politischen Tätigkeit gutzuheissen.

(...) Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der Befragung weder politische Ambitionen noch staatliche Verfolgung aufgrund ihrer politischen Anschauungen geltend gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei ihrer Ausreise keinerlei asylrelevante Befürchtungen hatte. Aus den Akten ist weiter zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin erst Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz politisch aktiv geworden ist. Damit hat die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen, welcher für sich allein betrachtet jedoch nicht zur Gutheissung des Asylgesuches führen könnte (vgl. Art. 8a AsylG). Aus den Erwägungen in Ziffer 3 ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin heute aufgrund eines