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aus der persönlichen Eigenwürde fliessenden Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach der von einer Verfügung Betroffene bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, mitwirken und sich nicht lediglich als Objekt einer behördlichen Entscheidung behandelt sehen soll (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 81 B I S. 500; R. Rhinow / B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. [und unveränderten 6.] Auflage der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max Imboden und René A. Rhinow, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 81 B I S. 262; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 126; A. Grisel, Traité de droit administratif, Volume 1, Neuchâtel 1984, 380; T. Cottier, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), in Recht 1984, S. 2).

Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bezieht sich dabei auf sämtliche Fragen der Tatbestandsaufnahme, soweit sie sich für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts als wesentlich und für die zu treffende Entscheidung als ausschlaggebend darstellen. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung ist dem Betroffenen demgegenüber in der Regel vorgängig keine Stellungnahme einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen durchaus unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 82 B III b, S. 267; Saladin, a.a.O., S. 132, Grisel a.a.O., S.381; G. Müller, Kommentierung von Artikel 4 BV, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler (Hrsg.): Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, N 105; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 90).

b) - Der Anspruch auf vorgängige Anhörung im dargelegten Sinne besteht auch im Asylverfahren; Artikel 12c AsylG schliesst einzig aus, dass ein Asylgesuchsteller zu allfälligen Beweisanordnungen der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen könne; diese Bestimmung stellt indessen keine Einschränkung des Rechts auf Stellungnahme zu den Beweisergebnissen nach der Vornahme von Beweiserhebungen dar (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl 1990 II S. 621).

Bezugnehmend auf die oben zitierte allgemeine verwaltungsrechtliche Doktrin sowie gemäss gefestigter und unbestrittener Praxis der schweizerischen Asylrekurskommission ist ein Asylgesuchsteller mit Aussagen anderer Personen -