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blätter gefunden und seine Frau und sein Vater festgenommen worden; er habe gewarnt werden können und habe die Türkei daraufhin verlassen. Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Mann im April 1991 und ersuchte am 15. April 1991 ebenfalls um Asyl. Nebst den Ereignissen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und Festnahme im Juni 1988 machte sie geltend, sie sei nach der Ausreise ihres Mannes unter ständigem Druck der Behörden gestanden und insgesamt sechsmal auf den Posten mitgenommen worden, wo man sie misshandelt und sexuell missbraucht habe.

Das BFF lehnte beide Asylgesuche am 2. Oktober 1991 als unglaubwürdig begründet ab und führte zur Begründung namentlich aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Ereignisse von Juni 1988 und die damalige Hausdurchsuchung in widersprüchlicher Weise geschildert. In ihrer Beschwerdeeingabe vermögen die Beschwerdeführer die festgestellten Widersprüche in plausibler Weise weitgehend zu erklären.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

5. - Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeeingabe eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubwürdig erachtet hat, ohne dass sie auf diese Widersprüche in der Befragung angesprochen worden wären und in klärendem Sinne hätten Stellung dazu nehmen können (Beschwerde S. 3, 4).

a) - Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

Diese Bestimmung steht einerseits im Dienste einer umfassenden und zuverlässigen Sachverhaltsabklärung, indem der Betroffene sich mit dem von der Behörde erhobenen Sachverhalt sowie vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzen, allfällige Entlastungsbeweise vorbringen und auf die spezifischen Gegebenheiten seiner konkreten Situation hinweisen kann; andererseits garantiert der Anspruch auf vorgängige Anhörung den persönlichkeitsbezogenen,