1994 / 11 - 92

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dass zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Asylbewerber darunter alle Kinder bis zu deren 20. Altersjahr zu verstehen seien.

d) - Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG somit, dass sich der Begriff der Minderjährigkeit nach schweizerischem Recht und nicht nach dem Heimatrecht des jeweils betroffenen Flüchtlingskindes bestimmt. Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern haben gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG demnach - vorbehaltlich hier nicht gegebener besonderer Umstände - sämtliche Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben; dies ungeachtet der Tatsache, ob sie bei ihrer Einreise in die Schweiz nach ihrem Heimatrecht bereits volljährig waren oder nicht. Diese Ansicht scheint im übrigen auch die Vorinstanz in gewissen Fällen zu vertreten. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall i.S. D.S. erteilte das BFF jedenfalls dem beinahe 19-jährigen Sohn eines bosnischen Flüchtlings gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG Asyl; auch in diesem Fall war also das Flüchtlingskind - wie in casu - nach seinem Heimatrecht bereits volljährig, als es in die Schweiz einreiste. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach die beiden Fälle Unterscheide aufwiesen und deren verschiedene Behandlung somit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstössen, hält nicht stand: Der einzige Unterschied besteht nämlich lediglich darin, dass in der damaligen Angelegenheit zuerst der eigentliche Flüchtling und erst später sein Kind eingereist war, währenddem es sich in casu gerade umgekehrt verhielt. Dass die Reihenfolge der Einreise jedoch keine Rolle für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG spielt, wurde bereits oben gesagt.

e) - Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Im weiteren erlaubt diese Bestimmung - wie die ARK bereits in ihrem Grundsatzentscheid vom 27. Juli 1993 i.S. H.C. (EMARK 1993 Nr. 24, Erw. 9a, S. 171) erkannt hat - neben der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Gewährung von Asyl an Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft selber an sich nicht erfüllen würden, um innerhalb der engeren Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten. Da gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin keinerlei Asylausschlussgründe bestehen, ist ihr deshalb über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinaus Asyl zu gewähren.

5. - Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr unmündig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG, und mit der angefochtenen Verfügung