1994 / 11 - 83

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Mit Eingaben vom 16. April 1993 bzw. 2. August 1993 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFF um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern. 

Mit Verfügung vom 17. September 1993 - eröffnet am 21. September 1993 - wies das BFF das Gesuch ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz nach heimatlichem Recht bereits volljährig gewesen und zudem vor ihren Eltern in die Schweiz geflüchtet sei. Gleichzeitig bestätigte das BFF die verfügte vorläufige Aufnahme.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 1993 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 17. September 1993 resp. 5. April 1993. Sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzuschliessen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 

In seiner Vernehmlassung vom 5. November 1993 beantragt das BFF die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 3 AsylG Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

3. - Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern zunächst damit, dass sie vier Monate vor ihren Eltern in die Schweiz gelangt sei. 

Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 1993 demgegenüber auf den Standpunkt, es sei purer Zufall gewesen, dass sie vor ihren Eltern in die Schweiz eingereist sei. Zudem könnten minderjährige Kinder von Flüchtlingen, welche Asyl erhalten hätten, unabhängig davon, ob die Familie gemeinsam oder getrennt in die Schweiz eingereist sei, in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen werden. Die Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG durch die Vorinstanz grenze an überspitzten Formalismus.

Die Beschwerdeführerin stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es hinsichtlich des Einbezugs von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern keine Rolle spiele, ob die Familie gemeinsam oder getrennt in die Schweiz gelangt sei. Es mag zutreffen, dass in der Mehrzahl der Fälle zuerst ein oder