1994 / 8 - 68

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notwendige Unterstützung mit der Ausreise jenes Sohnes wieder weggefallen ist und der Vater somit wieder hilfsbedürftig ist. Der Vater ist zwischenzeitlich am 22. September 1993 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser Tatsachenlage wird darauf verzichtet abzuklären, ob eine Familienzusammenführung mit dem in Schweden lebenden Sohn allenfalls möglich wäre; die Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise dem Beschwerdeführer muss angesichts der faktischen Gegebenheiten als die angemessene Lösung gelten. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf Seiten des Vater die Absicht besteht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherzustellen.